Die HSU darf mit Boll und Partner (BuP) gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB ohne vorheriges Vergabeverfahren zusammenarbeiten. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht eröffnet. Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Kooperation mit BuP nicht anwendbar, denn sie umfasst Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Unter den Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung beinhalten.
Die Tätigkeit von BuP ist der angewandten Forschung, insbesondere in den Informationswissenschaften zuzuordnen. BuP soll gemeinsam mit den Forschern der HSU ein Informationssystem, d.h. eine Plattform zur Analyse, Visualisierung, Beurteilung und Dokumentation von Inspektionsergebnissen sowie Algorithmen zur automatisierten Inspektionsdatenverarbeitung entwickeln. Die Erforschung und Entwicklung von neuen Algorithmen geht über routinemäßige Softwareaktivitäten hinaus. Die Entwicklung der Plattform dient der Beschaffung von zentralen Daten in Echtzeit, die im Rahmen des Projekts analysiert und zu einem neuartigen Unmanned Aerial System (UAS) führen sollen.
Die Rückausnahme des § 116 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz GWB ist nicht einschlägig. Die Rückausnahme setzt voraus, dass die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsleistungen ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Die HSU vergütet die Leistungen der BuP schon nicht vollständig. BuP trägt einen finanziellen Eigenanteil in Höhe von ca. 20 - 25 % des Gesamtauftragsvolumens.
Die HSU erhält außerdem kein ausschließliches Eigentum an den Forschungsergebnissen. Die Nutzungsrechte und die Rechte für eine spätere Verwertung (inklusive kommerzieller Verwertung) liegen vielmehr bei den jeweiligen Partnern. Mit Projektbeginn soll zwischen den Partnern ein Kooperationsvertrag geschlossen werden, worin u.a. auch die Verwertungsintentionen und -möglichkeiten der Partner festgehalten sind. Hierfür ist ein Lizenz-Modell angedacht, worin jeder Partner für seine eigenen Anteile das Nutzungsrecht eingeräumt bekommt und entsprechend den anderen Partnern Lizenzen vergeben kann, sodass für alle Projektbeteiligten die Möglichkeit besteht, aus dem Gesamtergebnis eigene verwertbare Lösungen zu generieren.
Darüber hinaus verfolgen die Kooperationspartner eine breit ausgelegte Transferstrategie. Zum einen demonstrieren sie die Ergebnisse anhand von Messeauftritten. Zum anderen legen sie für das Projekt eine Webseite an, über die Interessierte den Projektverlauf nachverfolgen können. Weiter soll es Workshops mit Infrastrukturbetreibern und Unternehmen geben, die von den zu entwickelnden Lösungen profitieren können. Zudem wird die HSU die Ergebnisse in ihre Lehre einbringen und so verbreiten.