Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Laufzeit in Monaten: 60
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 121-297693
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden."
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 22/11/2021
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Laufzeit in Monaten: 60
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
VII.1.7.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: PTB Magdeburg GmbH
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
(5) Zusatzleistungen für Bauüberwachung vom 10.09.2021 - 20.09.2021 für Restarbeiten der Vorwegmaßnahmen
Die Beauftragung der Bauüberwachung für die Vorwegmaßnahme Modul 2 erfolgte entsprechend des geplanten Bauablaufes. Die zusätzlich notwendigen Leistungen konnten zum Zeitpunkt der Beauftragung der vertraglich vereinbarten Leistungen noch nicht erkannt und abgeschätzt werden und haben sich erst nach der Bauausführung der VM 2 ergeben, da Mängel in der Bauausführung auftraten, die im Rahmen der zusätzlichen Beauftragung seitens des AN Bau abgearbeitet werden. Der oben genannte Zeitraum der Arbeiten ist das Ergebnis aus der Sperrpausenabhängigkeit nachfolgender Arbeiten sowie der notwendigen Arbeitszeit zur Mängelbeseitigung und für Restarbeiten. Hierfür sind zusätzliche Leistungen der Bauüberwachung notwendig.
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die BÜ vor Ort hat bereits im Rahmen der vorher. Ausschreibung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Zudem ist die BÜ in die Örtlichkeit eingewiesen, vor Ort eingerichtet. Ein Wechsel der BÜ hätte Mehrkosten für das Projekt zur Folge. Mit einer Vorlauffrist zur Anmeldung eines neuen BÜWs beim EBA war ein Wechsel der BÜ aus techn Gründen nicht möglich. Die Anmeldung der zusätzl. notwendigen Arbeiten vom 10.09.2021 bis 20.09.2021 konnte erst am 12.08.2021 erfolgen, da zunächst Abstimmungen mit dem AN Bau und zur Sperrpausenverfügbarkeit getroffen werden mussten.Ein Wechsel der BÜ für die Zusatzleistungen wäre mit einer Ausschreibung der Leistungen, mit der Einweisung des Personals vor Ort und der Einrichtung vor Ort und der Anmeldung der BÜ beim EBA verbunden. Eine zügige Beauftragung der Bauüberwachungsleistungen muss geschehen, um den Bauablauf nicht zu gefährden. Zwangspunkt zur Fertigstellung ist Übergabe der mangelfreie Bauleistung an den AN Bau Hauptmaßnahme im Frühjahr 2022.