ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400)
Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.1.3.
Art des Auftrags Dienstleistungen
II.2.
Beschreibung
II.2.1.
Bezeichnung des Auftrags
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
NUTS-Code: DE132 Breisgau-Hochschwarzwald
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 06/02/2002Ende: 31/12/2020
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: ja
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession Gesamtwert der Beschaffung: 1,00 EUR
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 23/11/2021
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VII.1.
Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1.
CPV-Code Hauptteil 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
LÄA 144-17: Die Umweltgutachten für den PfA 8.3 waren schon im Jahre 2016 nach fachlicher und juristischer Prüfung beim Eisenbahn- Bundesamt eingereicht worden. Der Zeitraum zwischen der Einreichung der Unterlagen und die Offenlage hat zu lange gedauert, so dass sich dadurch neue Kenntnisse ergeben haben. Es wurde die Festlegung getroffen, die seit Anfang 2019 vorliegenden Zugzahlen des Prognosehorizontes 2030 und die auf dieser Basis aktualisierten schall- und erschütterungstechnischen Gutachten sowie den nun vorgesehene 24 h-Baubetrieb zur Herstellung der Tieflage in die Umweltgutachten einzuarbeiten. In diesem Zuge sollten auch neue und aktualisierte Grundlagendaten (online einsehbare Grundlagendaten der Naturschutzverwaltung) und die im Dezember 2018 verabschiedete FFH-Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg sowie Zwischenergebnisse des im Auftrag der Höheren Naturschutzbehörde erstellten Managementplans für das FFH-Gebiet „Markgräfler Rheinebene von Neuenburg bis Breisach“ in dem Umweltgutachten eingearbeitet werden. Weiterhin sollen die Ergebnisse der Aktualisierungskartierungen aus den Jahren 2017/18 ebenfalls in die Gutachten eingearbeitet werden. Zusätzlich sollen inhaltliche und formale Anpassungen aufgrund von den rechtlichen Erfahrungen aus den Abstimmungen von PfA 8.2 und 8.4 durchgeführt werden. Diese eingetretenen Umstände konnten nicht schon im Vergabeverfahren berücksichtigt werden, da sie sich erst im fortlaufenden Projektprozess nach der Vergabe herausstellten.
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der aktuelle AN verfügt über die erforderliche Fachkenntnis, Fachexperten, Projekterfahrung sowie örtliche Kenntnisse im Projektraum. Bei einer Neuvergabe dieser Leistungen könnten diese speziellen Fachkenntnisse und das Projektwissen nichtgenutzt werden. Ferner werden zusätzliche Schnittstellen generiert, welche sich nachteilig auf die Qualität in Form von inkonsistenten Umweltgutachten und deren Genehmigungsfähigkeit auswirken. Es ist davon auszugehen, dass Schwierigkeitenbeim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen beim Ablauf auftreten was zu zusätzlichen und nicht kalkulierbaren Risiken bei der Zusammenführung der Unterlagen der jeweiligen Fachdisziplinen führt.
VII.2.3.
Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)