Als eine vergaberechtlich zugelassene Verfahrensart für die Beschaffung von Sicherungsleistungen gilt, dass unter Maßgabe des Verbändepapiers Sicherungsleistungen im Nichtoffenen Verfahren ausgeschrieben werden dürfen und die Auswahl der Bewerber auch im Nichtoffenen Verfahren nach § 48 (9) SektVO aus der Präqualifikationsliste für die ausschreibungsgegenständlichen Sicherungsleistungen losbezogen vorgenommen werden dürfen. Des weiteren ergibt sich aus § 48 (9) SektVO: Ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 SektVO erfolgt, werden in Aufträge im Wege eines Nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens unter dem gemäß diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach Absatz 8 geführten Bewerber vergeben.