Gemäß §3a EU Abs. 3 Nr. 2 b) der VOB/A ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn nur Angebote oder Teilnahmeanträge solcher Bewerber oder Bieter abgegeben werden, die nicht fachkundig oder leistungsfähig (geeignet) sind, oder die nach §6 e EU ausgeschlossen worden sind und die ursprünglichenVertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden.