Beschreibung der Beschaffung
Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RVBS) ist in seinem Verbandsgebiet gemäß § 4 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 (VO 1370/2007). Der RVBS hat auf Basis der mit den Städten Salzgitter, Wolfenbüttel, Helmstedt, Bad Harzburg und dem Landkreis Helmstedt (Gebietskörperschaften) geschlossenen Direktvergabevereinbarung die Befugnis zur Intervention im öffentlichen Personennahverkehr durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für bestimmte Verkehre des straßengebundenen ÖPNV auf die Gebietskörperschaften übertragen. Die Gebietskörperschaften werden damit jeweils zuständige Behörde i.S.d. VO 1370/2007.Für das Gesamtgebiet der Behördengruppe gilt ein einheitlicher Informationsdienst für die Fahrgäste, eine einzige Fahrausweisregelung im Sinne eines von allen Verkehrsunternehmen, die fahrplanmäßige Linienverkehre nach PBefG oder AEG erbringen, beachteten Tarifwerks sowie ein einziger Fahrplan. In dem Zuständigkeitsgebiet der Behördengruppe werden mithin integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste angeboten. Die Gebietskörperschaften sind Gesellschafter der KVG und üben gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB gemeinsam eine ähnliche Kontrolle wie jede der beteiligten Gebietskörperschaften über ihre eigenen Dienststellen aus. Die KVG ist innerhalb des Verkehrsgebiets der Gruppe von Behörden tätig und damit gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB im Wesentlichen für die Gebietskörperschaften tätig. An der KVG besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 3 GWB. Die KVG wird im Wege der Direktvergabe mit der Erbringung von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr in dem Gebiet der Behördengruppe beauftragt. Voraussetzung für die Anwendung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind die der KVG erteilten Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Genehmigungen für die Anruf-Sammeltaxen und die sich daraus ergebenden Liniennetze. Der personenbeförderungsrechtliche Status der KVG im Verhältnis zu den Fahrgästen und den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden bleibt hiervon unberührt. Die KVG erbringt die Verkehrsleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das der KVG - soweit rechtlich zulässig - erteilte ausschließliche Recht auf Durchführung von Personenbeförderung im Linienverkehr schließt ein, dass für andere Verkehrsunternehmen ein Verbot zur Durchführung von Linienverkehren im ÖPNV besteht. Zur ordnungsgemäßen Erbringung des ÖPNV-Leistungsangebotes hat die KVG unter Beachtung des Anforderungsprofils folgende Einzelpflichten:
— Durchführung des Fahrbetriebs im Linienverkehr mit Bussen und Anrufsammeltaxen (Erbringung der Beförderungsleistungen einschließlich Fahrzeugvorhaltung);
— Vorhalten und Betreiben der ortsfesten Infrastruktur für den Busbetrieb (Betriebshöfe, Abstellanlagen, Haltestellen, AST-Einrichtungen etc.); das Betreiben kann auch auf Grund von Nutzungsverhältnissen erfolgen;
— Verkehrsmanagement (insbesondere Angebots- und Betriebsplanung, Überwachung und Steuerung einschließlich Fahrgastinformation, Marketing und Vertrieb);
— Anwendung des jeweils geltenden Verbundtarifs Region Braunschweig.
Die KVG hat hierbei vorgegebene Qualitätsstandards zu beachten.
(
Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)