609953-2021 - ErgebnisDeutschland-Salzgitter: Öffentlicher Verkehr (Straße)
OJ S 231/2021 29/11/2021
Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Salzgitter
Postanschrift: Joachim-Campe-Straße 6-8
Ort: Salzgitter
Postleitzahl: 38226
Land: Deutschland
E-Mail: jens.fluegge@stadt-salzgitter.de
I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Wolfenbüttel
Postanschrift: Stadtmarkt 3-6
Ort: Wolfenbüttel
Postleitzahl: 38300
Land: Deutschland
I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Helmstedt
Postanschrift: Markt 1
Ort: Helmstedt
Postleitzahl: 38350
Land: Deutschland
I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Helmstedt
Postanschrift: Südertor 6
Ort: Helmstedt
Postleitzahl: 38350
Land: Deutschland
I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Bad Harzburg
Postanschrift: Forstwiese 5
Ort: Bad Harzburg
Postleitzahl: 38667
Land: Deutschland
I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Regionalverband Großraum Braunschweig
Postanschrift: Frankfurter Straße 2
Ort: Braunschweig
Postleitzahl: 38122
Land: Deutschland
I.2.
Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger Behörden.
I.3.
Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4.
Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Direktvergabe der Teilnetze 30, 31, 32, 60, 62, 70 und 83 an die Kraftverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig
Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 175-423815
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Eisenbahnverkehr
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE91 Braunschweig
Hauptort der Ausführung: Stadt Salzgitter, Stadt Wolfenbüttel, Stadt Helmstedt, Stadt Bad Harzburg, Landkreise Helmstedt, Wolfenbüttel und Goslar
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Der Regionalverband Großraum Braunschweig (RVBS) ist in seinem Verbandsgebiet gemäß § 4 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 (VO 1370/2007). Der RVBS hat auf Basis der mit den Städten Salzgitter, Wolfenbüttel, Helmstedt, Bad Harzburg und dem Landkreis Helmstedt (Gebietskörperschaften) geschlossenen Direktvergabevereinbarung die Befugnis zur Intervention im öffentlichen Personennahverkehr durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für bestimmte Verkehre des straßengebundenen ÖPNV auf die Gebietskörperschaften übertragen. Die Gebietskörperschaften werden damit jeweils zuständige Behörde i.S.d. VO 1370/2007.Für das Gesamtgebiet der Behördengruppe gilt ein einheitlicher Informationsdienst für die Fahrgäste, eine einzige Fahrausweisregelung im Sinne eines von allen Verkehrsunternehmen, die fahrplanmäßige Linienverkehre nach PBefG oder AEG erbringen, beachteten Tarifwerks sowie ein einziger Fahrplan. In dem Zuständigkeitsgebiet der Behördengruppe werden mithin integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste angeboten. Die Gebietskörperschaften sind Gesellschafter der KVG und üben gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB gemeinsam eine ähnliche Kontrolle wie jede der beteiligten Gebietskörperschaften über ihre eigenen Dienststellen aus. Die KVG ist innerhalb des Verkehrsgebiets der Gruppe von Behörden tätig und damit gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB im Wesentlichen für die Gebietskörperschaften tätig. An der KVG besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung gemäß § 108 Abs. 4 Nr. 3 GWB. Die KVG wird im Wege der Direktvergabe mit der Erbringung von Personenverkehrsdiensten im Linienverkehr in dem Gebiet der Behördengruppe beauftragt. Voraussetzung für die Anwendung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind die der KVG erteilten Liniengenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz, die Genehmigungen für die Anruf-Sammeltaxen und die sich daraus ergebenden Liniennetze. Der personenbeförderungsrechtliche Status der KVG im Verhältnis zu den Fahrgästen und den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden bleibt hiervon unberührt. Die KVG erbringt die Verkehrsleistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das der KVG - soweit rechtlich zulässig - erteilte ausschließliche Recht auf Durchführung von Personenbeförderung im Linienverkehr schließt ein, dass für andere Verkehrsunternehmen ein Verbot zur Durchführung von Linienverkehren im ÖPNV besteht. Zur ordnungsgemäßen Erbringung des ÖPNV-Leistungsangebotes hat die KVG unter Beachtung des Anforderungsprofils folgende Einzelpflichten:
— Durchführung des Fahrbetriebs im Linienverkehr mit Bussen und Anrufsammeltaxen (Erbringung der Beförderungsleistungen einschließlich Fahrzeugvorhaltung);
— Vorhalten und Betreiben der ortsfesten Infrastruktur für den Busbetrieb (Betriebshöfe, Abstellanlagen, Haltestellen, AST-Einrichtungen etc.); das Betreiben kann auch auf Grund von Nutzungsverhältnissen erfolgen;
— Verkehrsmanagement (insbesondere Angebots- und Betriebsplanung, Überwachung und Steuerung einschließlich Fahrgastinformation, Marketing und Vertrieb);
— Anwendung des jeweils geltenden Verbundtarifs Region Braunschweig.
Die KVG hat hierbei vorgegebene Qualitätsstandards zu beachten.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7.
Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2022 Laufzeit in Monaten: 120
II.4.
Wichtigste Wirtschaftsgüter
Verlängerte Vertragslaufzeit aufgrund der wichtigsten Wirtschaftsgüter, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind: nein

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1.
Bedingungen für den Auftrag
III.1.1.
Kostenparameter für Ausgleichszahlungen
Die Finanzierung der KVG erfolgt durch die im ÖPNV erzielten Erträge. Sofern ein Aufwandsdeckungsfehlbetrag verbleibt, erfolgt die Finanzierung durch Ausgleichsleistungen einzelner oder aller Mitglieder der Behördengruppe. Die beihilferechtlich höchstens zulässigen Ausgleichsleistungen der Mitglieder der Behördengruppe insgesamt sind begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt gemäß dem Anhang zur VO 1370/07. Der finanzielle Nettoeffekt entspricht der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen der KVG. Er berechnet sich demnach aus den der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zuzuordnenden Kosten abzüglich der entsprechenden Einnahmen abzüglich positiver Netzeffekte und zuzüglich eines angemessenen fiktiven Gewinnzuschlags. Für die Vorabfestlegung der jährlichen beihilferechtlich höchstens zulässigen Ausgleichsleistung sind Plan-Aufwendungen und Plan-Erträge anzusetzen. Für die Plan-Betriebsleistung in Fahrplan-KM ist ein Ausgleichssatz je Fahrplan-KM zu bilden. Positive Netzeffekte sind wegen der das gesamte Fahrplanangebot umfassenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nicht anzusetzen.
III.1.2.
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt
Spezifikationen ausschließlicher Rechte eingeräumt:
Die Mitglieder der Behördengruppe gewähren der KVG zur Sicherung einer verkehrlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Integration der betrauten Verkehrsleistungen, sofern rechtlich möglich, mit Wirkung zum 01.01.2022 das ausschließliche Recht, auf den von dem öffentlichen Dienstauftrag erfassten Linien Personenbeförderung im Linienverkehr durchzuführen. Die Ausschließlichkeit beinhaltet das Verbot für andere Verkehrsunternehmen, Linienverkehre im ÖPNV als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer durchzuführen.
III.1.4.
Soziale Standards
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer, transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten).:
Die KVG verpflichtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei derAusführung der Leistung mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und Änderungen während der Ausführungszeit nachzuvollziehen. Die KVG verpflichtet sich, Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, die für die Erbringung der Leistungen maßgebliche Mindestvergütung gemäß § 5 NTVergG zu zahlen und die Einhaltung dieser Verpflichtung auf Verlangen der Gruppe von Behörden nachzuweisen. Die Gruppe von Behörden darf gemäß § 14 Abs. 2 NTVergG Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hervorgehen oder abgeleitet werden, um die Einhaltung der Verpflichtung zu überprüfen. Die KVG verpflichtet sich gemäß § 14 Abs. 4 NTVergG vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereit zu halten und auf Verlangen der Gruppe von Behörden vorzulegen.
III.1.5.
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
Zur ordnungsgemäßen Erbringung des ÖPNV-Leistungsangebotes hat die KVG unter Beachtung des Anforderungsprofils folgende Einzelpflichten:a. Durchführung des Fahrbetriebs im Linienverkehr mit Bussen und Anrufsammeltaxen (Erbringung der Beförderungsleistungen einschließlich Fahrzeugvorhaltung),b. Vorhalten und Betreiben der ortsfesten Infrastruktur für den Busbetrieb (Betriebshöfe, Abstellanlagen, Haltestellen, AST-Einrichtungen etc.); das Betreiben kann auch auf Grund von Nutzungsverhältnissen erfolgen,c. Verkehrsmanagement (insbesondere Angebots- und Betriebsplanung, Überwachung und Steuerung einschließlich Fahrgastinformation, Marketing und Vertrieb),d. Anwendung des jeweils geltenden Verbundtarifs Region Braunschweig.Die Qualitätsstandards sind in dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan des Regionalverbands definiert. Weitere Qualitätsstandards sind im öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegt und ergeben sich aus sonstigen Beschlüssen der Behördengruppe mit Bezugnahme auf das Anforderungsprofil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Diese Qualitätsstandards einschließlich ihrer Fortschreibung und die bestehenden und künftigen Liniengenehmigungen mit ihren Pflichten bilden das von der Behördengruppe gewollte Anforderungsprofil für das Leistungsangebot des öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
III.2.
Qualitätsziele
III.2.1.
Beschreibung
Information und Fahrkarten:
Die KVG betreibt ein echtzeitdatenfähiges Betriebssteuerungssystem (ITCS). Alle von der KVG im Linienbetrieb eingesetzten Busse verfügen über die technische Ausstattung, um Echtzeitdaten zu produzieren und dem ITCS zur Verfügung zu stellen. Die dynamischen Betriebsdaten werden der Verkehrsdatendrehscheibe Bremen/Niedersachsen, Bremen über eine Schnittstelle permanent zur Verfügung gestellt. Die im Verkehrsgebiet der KVG befindlichen dynamischen Fahrgastinformationsanzeiger werden mit dynamischen Abfahrtszeiten versorgt. An allen übrigen Haltestellen werden Abfahrtzeiten für mobile Geräte der Fahrgäste (z.B. Smart-Phones, Tablets) zur Verfügung gestellt. Die KVG stellt sicher, dass die Fahrgäste mit 95%iger Sicherheit während der Betriebszeiten auf dynamische Echtzeitdaten zugreifen können. Die KVG wird die Weiterentwicklung des Fahrkartenvertriebs im Verkehrsverbundraum im Sinne eines fahrgastorientierten, einfachen Systems aktiv unterstützen (E-Ticketing/Handyticket).
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
Die KVG bedient ihre Fahrgäste mit der besten im Betrieb erreichbaren Pünktlichkeit. Sie stellt sicher, dass Fahrplanfahrten an der Starthaltestelle pünktlich beginnen. Als pünktlich gilt eine Fahrt, die mit maximal 2 Minuten Verspätung angetreten wird. Ab Beginn der 3. Minute gilt eine Fahrt als verspätet. Die KVG entwickelt eine Methodik, mit der die Pünktlichkeit gemessen und eine Zielgröße festgelegt werden kann. Methodik und Zielgröße sind der Behördengruppe zur Entscheidung vorzulegen. Als zunächst theoretische Zielgröße sollen 95% aller Fahrten pünktlich sein. Die KVG informiert ihre Fahrgäste über größere Betriebsstörungen. Bei größeren Unfällen oder den Betriebsablauf störenden Großereignissen (z.B. Demonstrationen, Maßnahmen der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden, u.ä.) werden die Fahrgäste über alle verfügbaren Informationskanäle unverzüglich informiert.
Zugausfälle:
Die KVG stellt durchgehende Reiseketten mit Umsteigemöglichkeiten sicher. Für das Verkehrsgebiet der KVG werden an Verknüpfungspunkten im Netz (auch zu anderen Verkehrsunternehmen) Anschlussbeziehungen festgelegt. Die KVG stellt sicher, dass ein möglichst hoher Anteil der vorgesehenen Anschlüsse im Betrieb auch ermöglicht wird. Bei ausgedünntem Fahrplantakt z.B. in Tagesrandlagen ist über Eingriffe der KVG-Leitstelle die Weiterfahrt der Fahrgäste bei verpassten Anschlüssen sicherzustellen. Die KVG wird mit Unterstützung des Regionalverbandes und der Landesdatendrehscheibe Bremen/Niedersachsen eine Methodik entwickeln, mit der die Herstellung der Anschlüsse im Betrieb gemessen und eine Zielgröße festgelegt werden kann. Als zunächst theoretische Zielgröße sollen 90% aller Anschlüsse im Betrieb gewahrt werden.
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
Der Innenraum der Busse muss in einem sauberen und gepflegten Zustand sein.
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Die KVG wird zu Beginn des öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Jahr 2022 die von den Fahrgästen wahrgenommene Qualität ihrer Dienstleistung durch ein neutrales Institut anhand eines standardisierten Befragungsverfahrens ermitteln lassen. Die im Jahr 2022 durchgeführte Untersuchung gilt dabei als Referenzuntersuchung. Anschließend wird die Untersuchung alle zwei Jahre wiederholt. Die KVG hat die Werte der Referenzuntersuchung in den Folgeuntersuchungen mindestens wieder zu erreichen.
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
Ab dem 1.1.2022 führt die KVG uneingeschränkten Niederflurbetrieb durch. Alle Busse der KVG sind entweder in Vollniederflur- oder Low-Entry-Bauweise ausgeführt. Gleiches gilt für Nachunternehmerbusse. Im Bedarfsverkehr (AST/ALT) ist die rollstuhlgerechte Beförderung ebenfalls sicherzustellen. Für den Bedarfsverkehr ist dazu ein Konzept gemeinsam mit den beauftragten Unternehmen zu erstellen.
Sonstige Qualitätsziele:
Die KVG wird gemäß VO (EU) 1370/07 regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der Qualitätsziele für die Behördengruppe und den Regionalverband erstellen, der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Internet veröffentlicht wird. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Zielerreichung in folgenden Punkten:• Verfügbarkeit des ITCS-Systems• Quote der eingehaltenen Anschlüsse• Quote der Verspätungsfahrten• Anteil der Fahrzeuge mit Elektroantrieb /Clean Vehicles• Anteil der Busse mit Haltestelleninnenanzeige / Tft-Monitor
III.2.2.
Angaben zu Belohnungen und Sanktionen
Es ist ein Anreizystem vorgesehen, um eine dauerhaft nachhaltige, wirtschaftliche und an den gemeinsam festgelegten Zielen agierende Unternehmensführung zu sichern und gleichzeitig eine Überkompensation zu verhindern.Hierbei sollen Instrumente eingesetzt werden, um die Erreichung folgender Ziele sicherzustellen:• Kundenzufriedenheit• Verkehrsqualität• WirtschaftlichkeitSollte es dem Unternehmen nicht gelingen, die abgesprochenen Maßnahmen umzusetzen oder andere wirksame Maßnahmen einzuleiten, behalten sich die Gesellschafter der KVG,vertreten durch die Mitglieder der Behördengruppe vor, den ÖDA vorzeitig zu beenden. Eine Kündigung kann mit einer Frist zum Jahresende erfolgen, wenn• das tatsächliche Jahresergebnis auch nach zwei Jahren noch von dem festgelegten Kostenrahmen abweicht, diese Abweichung von der KVG zu verantworten ist und gleichzeitig der festgelegte Zielwert der Kundenzufriedenheit und die Verkehrsqualität nicht eingehalten wurden.• das tatsächliche Jahresergebnis auch nach drei Jahren noch von dem festgelegten Kostenrahmen abweicht, diese Abweichung von der KVG zu verantworten ist obwohl die festgelegten Zielwerte der Kundenzufriedenheit und die Verkehrsqualität eingehalten wurden.

Abschnitt V: Auftragsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
07/04/2021
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Kraftverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig
Postanschrift: In den Blumentriften 1
Ort: Salzgitter
Postleitzahl: 38226
Land: Deutschland
Telefon: +49 534140990
Fax: +49 5341409944
Angaben zu den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf den gewählten Betreiber: Eigengesellschaft der an der Direktvergabe beteiligten Gebietskörperschaften
Offizielle Bezeichnung: Stadt Salzgitter, Stadt Wolfenbüttel, Stadt Helmstedt, Stadt Bad Harzburg, Landkreis Helmstedt
Ort: Salzgitter
Postleitzahl: 38226
Land: Deutschland
Name und Anschrift der Partei oder Parteien, die rechtliche Kontrolle über den gewählten Betreiber ausüben
Offizielle Bezeichnung: Kraftverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig
Postanschrift: In den Blumentriften 1
Ort: Salzgitter
Postleitzahl: 38226
Land: Deutschland
Telefon: +49 534140990
Fax: +49 5341409944
Angaben zu den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf den gewählten Betreiber: Eigengesellschaft der an der Direktvergabe beteiligten Gebietskörperschaften
Offizielle Bezeichnung: Stadt Salzgitter, Stadt Wolfenbüttel, Stadt Helmstedt, Stadt Bad Harzburg, Landkreis Helmstedt
Ort: Salzgitter
Postleitzahl: 38226
Land: Deutschland
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: XXX
Land: Deutschland
V.2.4.
Angaben zum Auftragswert
Wert ohne MwSt.: 1,00 EURkm öffentlicher Personenverkehrsleistung: 9 066 000

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1.
Zusätzliche Angaben
Die Vorabbekanntmachung erfolgt am 09.09.2020 (2020/S 175-42381). Verkehrsunternehmen konnten gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer „eigenwirtschaftlichen“ Verkehrsleistung beantragen. Die Legaldefinition „eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen“ findet sich in § 8 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Verkehrsleistungen ohne jeglichen kommunalen Zuschussbedarf und ohne ausschließliche Bedienungsrechte im Fahrgastmarkt. Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schuhmacher-Straße 5, 30159 Hannover. Ein Antrag auf Genehmigung einer „eigenwirtschaftlichen“ Verkehrsleistung erfolgte nicht.
Gemäß § 8a Abs. 7 PBefG unterliegt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 der Nachprüfung nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die vergaberechtliche Zulässigkeit einer Direktvergabe kann durch die für Nachprüfungsverfahren in Niedersachsen zuständige Vergabekammer überprüft werden:
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerum für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg/Deutschland,
Telefon: + 49 4131151331, Fax: + 49 4131152943
Es gelten vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die Rügeverpflichtungen des § 160 Abs. 3 GWB. Zudem sind für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die Fristen gemäß § 135 GWB zu beachten. Hierauf wurde in der Bekanntmachung 2020/S 175 - 423815 hingewiesen. Die Direktvergabe wurde nicht gerügt und ein Nachprüfungsantrag wurde nicht gestellt.
VI.4.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
24/11/2021