Zusätzliche Angaben
Die Vergabe wird in die Phase vor Angebotsabgabe versetzt (teilaufgehoben).
Auf die Vergabe wird (teilweise) verzichtet, weil kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV).
Nach Prüfung der eingegangenen Angebote stellte der Auftraggeber fest, dass alle Angebote so wesentlich über dem geschätzten Auftragswert liegen, so dass die Finanzierung der Vergabe nicht sichergestellt werden kann. Der Auftraggeber hat daher beschlossen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.
Der Auftraggeber darf ein Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückversetzen, wenn er die Rückversetzung auf vernünftige, sachliche und nicht diskriminierende Gründe stützt (OLG Frankfurt, 21.03.2017, 11 U 10/17). Nach der Auffassung der Vergabekammer des Bundes ist die Rückversetzung des Vergabeverfahrens als Teilaufhebung des Vergabeverfahrens anzusehen. Diese sei unter den in § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV normierten Voraussetzungen rechtmäßig (VK Bund, Beschl. v. 13. Februar 2020, VK 1-2/20). Die Gründe liegen objektiv vor.
Der Auftraggeber wird kurzfristig die Bieter zur Abgabe eines neuen Angebotes mit geänderten Leistungsanforderungen aufrufen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y4PYYYC