Im vorangegangenen offenen Verfahren wurde nur ein Angebot vorgelegt. Dieses Angebot konnte jedoch aufgrund eines groben Rechenfehlers nicht angenommen werden. Das vorangegangene offene Verfahren wurde gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV aufgehoben. Gemäß dem Urteil des EuGH vom 16.06.2022 - C-376/21 ist es zulässig, mit diesem Unternehmen in Verhandlungen über den Preis zu treten.
Das vorherige offene Verfahren und das anschließende Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung bilden ein untrennbares Ganzes. Die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit werden dadurch nicht verletzt.