Die Kostenschätzung lag zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe des Hauptauftrages unterhalb der EU-Schwelle und es war zu dem Zeitpunkt nicht absehbar, dass er überschritten werden würde. Den Hauptauftrag hat im Rahmen eines Wettbewerbes der günstigste Bieter erhalten. Durch die Forderung nach Landstromanlagen an weiteren Standorten mussten weitere Planungsleistungen erbracht werden und der EU-Schwellenwert wurde unvorhersehbar überschritten. Diese Leistungen konnte gemäß §13 (2) 3. b) aus technischen Gründen nur von dem gleichen Auftragnehmer erbracht werden.