Das angedachte System zeigt technische Merkmale, welche für die Nutzung im Bereich der Nuklearmedizinischen Klinik - sowohl im Bereich der Krankenversorgung als auch im Forschungsbereich - entscheidend sind und von keinem anderen System in dieser Art erfüllt werden. Damit liegen technische Gründe vor, aufgrund derer kein Wettbewerb vorhanden ist und welche gem. § 14 Abs. 4 Ziff. 2 b) VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulassen.