618179-2025 - Ergebnis
Deutschland – Arzneimittel – Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt
OJ S 181/2025 22/09/2025
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Lieferleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Baden-Württemberg
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Bayern - Die Gesundheitskasse
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK NordWest - Die Gesundheitskasse
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Bremen/Bremerhaven
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Nordost - Die Gesundheitskasse
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungAOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelAbschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt
BeschreibungGegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 01.02.2026 bis 31.01.2028 (AOK XXXI).
Kennung des Verfahrensf33e83db-d102-42a9-a612-db6d79ad7eef
Vorherige Bekanntmachung170241-2025
Interne KennungAOK XXXI
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
2.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen#Bekanntmachungs-ID: CXP4YH058GH#
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
Anzuwendende grenzübergreifende RechtsvorschriftAbschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2028
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
TitelAnastrozol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung1
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0002
TitelBuprenorphin-S (Sublingualtabletten) [Mindestindikation: Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger]
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung2
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0003
TitelBupropion (Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung) [nur zur Behandlung einer depressiven Erkrankung]
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung3
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0004
TitelCelecoxib
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung4
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0005
TitelDorzolamid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung5
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0006
TitelEzetimib
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung6
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0007
TitelFentanyl (Matrixpflaster und Tabletten)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung7
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0008
TitelFormoterol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung8
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0009
TitelHydromorphon hydrochlorid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung9
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0010
TitelLevetiracetam
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung10
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0011
TitelMethylphenidat [Mindestindikation: juvenile ADHS-Therapie]
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung11
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0012
TitelMontelukast
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung12
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0013
TitelMorphin (nur Arzneimittel, die nicht zur Opiatentwöhnung angewendet werden)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung13
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0014
TitelMycophenolsäure (mofetil) [nur feste orale Darreichungsformen]
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung14
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0015
TitelOlmesartan+Amlodipin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung15
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0016
TitelOxycodon NON-RET (nur nicht retardierte Darreichungsformen)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung16
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0017
TitelOxycodon RET (nur retardierte Darreichungsformen)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung17
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0018
TitelPantoprazol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung18
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0019
TitelPrasugrel
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung19
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0020
TitelRopinirol-F (Filmtabletten) [Mindestindikation: Morbus Parkinson und Restless-Legs Syndrom]
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung20
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0021
TitelRopinirol-R (Retardtabletten)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung21
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0022
TitelSitagliptin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung22
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0023
TitelSitagliptin+Metformin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung23
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0024
TitelVenlafaxin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung24
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0025
TitelPosaconazol RM
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung25
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0026
TitelAbirateron
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung26
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0027
TitelAgomelatin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung27
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0028
TitelAlendronsäure
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung28
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0029
TitelAmitriptylin (ohne Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amitriptylinoxid)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung29
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0030
TitelAripiprazol (Tabletten/Schmelztabletten und Lösungen zum Einnehmen)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung30
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0031
TitelBaclofen
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung31
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0032
TitelBeclometasondipropionat
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung32
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0033
TitelBetamethason
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung33
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0034
TitelBicalutamid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung34
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0035
TitelBimatoprost+Timolol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung35
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0036
TitelBosutinib
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung36
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0037
TitelBrimonidin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung37
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0038
TitelBrinzolamid+Brimonidin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung38
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0039
TitelBuprenorphin-P (Pflaster)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung39
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0040
TitelCabergolin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung40
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0041
TitelCalcipotriol+Betamethason (Salben und Gele)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung41
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0042
TitelCalcitriol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung42
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0043
TitelCandesartan+Amlodipin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung43
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0044
TitelChlormadinon+Ethinylestradiol (Kalenderpackungen)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung44
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0045
TitelColecalciferol RX
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung45
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0046
TitelDarunavir
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung46
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0047
TitelDasatinib (Filmtabletten)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung47
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0048
TitelDesmopressin (Tabletten und Sublingualtabletten)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung48
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0049
TitelDienogest
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung49
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0050
TitelDienogest+Ethinylestradiol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung50
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0051
TitelDomperidon
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung51
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0052
TitelDorzolamid+Timolol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung52
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0053
TitelDutasterid+Tamsulosin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung53
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0054
TitelEisen(III)-Ion (ohne Tropfen zum Einnehmen und Sirupe)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung54
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0055
TitelEplerenon
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung55
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0056
TitelEsomeprazol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung56
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0057
TitelEverolimus (Tabletten mit dem ATC (WHO) L 01 EG 02, die nicht zur Anwendung in der Indikation TSC (Tuberous Sclerosis Complex) zugelassen sind)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung57
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0058
TitelEzetimib+Simvastatin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung58
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0059
TitelFebuxostat
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung59
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0060
TitelFenofibrat
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung60
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0061
TitelFluconazol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung61
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0062
TitelFluoxetin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung62
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0063
TitelFluticason 17-propionat+Azelastin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung63
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0064
TitelGranisetron (ohne transdermale Pflaster)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung64
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0065
TitelItraconazol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung65
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0066
TitelLacosamid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung66
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0067
TitelLactulose NON-RX (Sirup)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung67
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0068
TitelLanreotid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung68
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0069
TitelLansoprazol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung69
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0070
TitelLatanoprost+Timolol (Augentropfen mit der Wirkstoffstärke 50µg/ml + 5mg/ml in den Normpackungsgrößen 1-3 (N1-N3)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung70
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0071
TitelLeflunomid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung71
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0072
TitelLisdexamfetamin (Hartkapseln mit der Packungsgröße 30 Stück)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung72
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0073
TitelLorazepam
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung73
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0074
TitelMelatonin (Retardtabletten mit der Wirkstoffstärke 2mg)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung74
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0075
TitelMemantin (ohne Starterpacks)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung75
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0076
TitelMetamizol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung76
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0077
TitelMethotrexat
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung77
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0078
TitelMometason furoat
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung78
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0079
TitelOlmesartan
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung79
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0080
TitelOndansetron
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung80
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0081
TitelOpipramol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung81
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0082
TitelOxcarbazepin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung82
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0083
TitelOxybutynin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung83
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0084
TitelPaliperidon (nur Depot-Injektionssuspensionen zur Ein-Monats-Dosierung)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung84
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0085
TitelPirfenidon (Filmtabletten)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung85
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0086
TitelPomalidomid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung86
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0087
TitelPosaconazol EU-EWR
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung87
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0088
TitelPramipexol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung88
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0089
TitelPravastatin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung89
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0090
TitelPrednisolon
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung90
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0091
TitelPropranolol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung91
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0092
TitelRamipril+Amlodipin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung92
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0093
TitelRiluzol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung93
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0094
TitelRisedronsäure
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung94
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0095
TitelRoflumilast (Filmtabletten und Tabletten)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung95
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0096
TitelSevelamer carbonat
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung96
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0097
TitelSildenafil (Filmtabletten mit der Wirkstoffstärke 20mg)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung97
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0098
TitelTelmisartan
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung98
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0099
TitelTemozolomid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung99
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0100
TitelTerbinafin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung100
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0101
TitelTolperison
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung101
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0102
TitelTrospium chlorid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung102
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0103
TitelUrapidil (Retardkapseln)
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung103
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0104
TitelUrsodeoxycholsäure
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung104
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0105
TitelVildagliptin+Metformin
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung105
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0106
TitelVoriconazol
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung106
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0107
TitelXipamid
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung107
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0108
TitelZolpidem
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung108
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
5.1.
LosLOT-0109
TitelZopiclon
BeschreibungDie Ausschreibung erfolgt wirkstoffbezogen für u. g. 109 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht gesondert benannt werden. Nach Maßgabe des § 130a Abs. 8a, Abs. 8b Satz 5 SGB V werden für bestimmte Wirkstoffe, hinsichtlich derer patentfreie Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration gemäß § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V nachgefragt werden, jeweils zwei wirkstoffgleiche Fachlose (ein sog. "EU-EWR-Los" und ein sog. "RM-Los") gebildet. Für jedes Fachlos werden acht Teillose (Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben werden. Ein Bieter, der sowohl auf ein EU-EWR-Los als auch auf das wirkstoffgleiche RM-Los bietet, kann nur auf eines der Lose einen Zuschlag erhalten, wobei das EU-EWR-Los vorgeht. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1, Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Pharmazeutische Unternehmer können eine Beendigung des Rabattvertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("pU-Optionsrecht") verhindern, sofern die AOK nicht rechtzeitig widerspricht.
Interne Kennung109
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsLieferleistungen
Haupteinstufung (cpv): 33600000 Arzneimittel
5.1.2.
Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenEs handelt sich um ein deutschlandweites Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5, DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit24 Monate
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen12
Weitere Informationen zur VerlängerungDie Auftraggeberinnen sind berechtigt, die Laufzeit der Rabattverträge zur Vermeidung einer rabattvertragslosen Zeit zweimal um jeweils sechs Monate zu verlängern ("AOK-Optionsrechte"), wenn die AOK im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Optionsausübungserklärung aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens oder einer andauernden Prüfung der EU-Kommission nach Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (sog. "Foreign Subsidies Regulation") rechtlich daran gehindert ist, durch Zuschlagserteilung auf ein Angebot in einem Vergabeverfahren betreffend den Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den sich an die Laufzeit des jeweiligen Rabattvertrags anschließenden Zeitraum eine entsprechende Vereinbarung für das vertragsgegenständliche Fachlos zu schließen. Auf das pU-Optionsrecht bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge während der Regelvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit wird hingewiesen. Ist ein Rabattvertrag aufgrund Ausübung des pU-Optionsrechts über die Höchstmenge hinaus fortgeführt worden, stehen die AOK-Optionsrechte den Auftraggeberinnen nur zu, sofern der pharmazeutische Unternehmer einer weiteren Verlängerung des jeweiligen Rabattvertrags zugestimmt hat.
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Informationen über frühere Bekanntmachungen
Kennung der vorherigen Bekanntmachung170241-2025
Zusätzliche Informationen1. Hinweis zu den Fachlosen zu Arzneimitteln i.S.d. § 130a Abs. 8b Satz 3 SGB V: Im jeweiligen sog. "EU- bzw. EWR-Los" werden ausschließlich Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern geschlossen, die für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels Wirkstoffe verwenden, die (zu 100 %) in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums produziert wurden (§ 130a Abs. 8a Satz 3 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Alternativ genügt die Verwendung von in einem anderen Staat produzierten Wirkstoff, sofern a) dieser Staat dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1; "Government Procurement Agreement - GPA"), das durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) geändert worden ist, oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, b) der jeweilige öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt und c) mindestens die Hälfte der zur Erfüllung des Rabattvertrags benötigten Wirkstoffe für die Herstellung des jeweiligen Rabattarzneimittels in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes produziert wird (§ 130a Abs. 8a Satz 4 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Im sog. "RM-Los" ("Restmarkt-Los") sind die (mindestens hälftige) Produktion des Wirkstoffs in der Europäischen Union bzw. dem EWR und der Beitritt zu einem für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen keine Voraussetzungen für die Zuschlagserteilung, eine Beschränkung des zulässigen Bieterkreises findet insofern nicht statt (vgl. § 130a Abs. 8a Satz 6 SGB V i.V.m. § 130a Abs. 8b Satz 5 SGB V). Weitere Informationen zum Umgang mit den EU- bzw. EWR- bzw. RM-Losen finden sich in den Vergabeunterlagen. 2. Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a. Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen). 3. Einzelne Angebotsbestandteile sind nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Angebote insgesamt (mitsamt der einzelnen qualifiziert elektronisch signierten Angebotsbestandteile) werden über das Cosinex-Bietertool und die Vergabeplattform DTVP übermittelt. Insoweit bedarf es bei Übermittlung der Angebote keiner erneuten qualifizierten elektronischen Signatur, sondern es genügt die Textform.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungWirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU
BeschreibungMaßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl, die ein Angebot je Fachlos-/Gebietsloskombination erreicht
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (dezimal, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl1
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltAOK Baden-Württemberg
6. Ergebnisse
Höchstwert der Rahmenvereinbarungen in dieser BekanntmachungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Ungefährer Wert der RahmenvereinbarungenNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0001
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Angebot
Kennung des AngebotsCX239C239C2
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0001
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags001
TitelAnastrozol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0001
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags002
TitelAnastrozol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungSun Pharmaceuticals Germany GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A583A58
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0001
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags003
TitelAnastrozol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0002
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiG.L. Pharma Deutschland GmbH (BG GL Pharma Deutschland_GL Pharma GbR)
Offizielle BezeichnungG.L. Pharma GmbH (BG GL Pharma Deutschland_GL Pharma GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX24CA54CA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0002
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags004
TitelBuprenorphin-S (Sublingualtabletten) [Mindestindikation: Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungEthypharm GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24AE44AE4
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0002
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags005
TitelBuprenorphin-S (Sublingualtabletten) [Mindestindikation: Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0002
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags006
TitelBuprenorphin-S (Sublingualtabletten) [Mindestindikation: Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0003
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungBasics GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CF39CF
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0003
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags007
TitelBupropion (Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung) [nur zur Behandlung einer depressiven Erkrankung] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma GmbH (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CD39CD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0003
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags008
TitelBupropion (Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung) [nur zur Behandlung einer depressiven Erkrankung] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0003
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags009
TitelBupropion (Tabletten mit veränderter Wirkstofffreisetzung) [nur zur Behandlung einer depressiven Erkrankung] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0004
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0004
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags010
TitelCelecoxib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0004
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags011
TitelCelecoxib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0004
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags012
TitelCelecoxib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0005
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0005
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags013
TitelDorzolamid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0005
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags014
TitelDorzolamid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungOmniVision GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2D02FD02F
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0005
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags015
TitelDorzolamid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0006
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0006
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags016
TitelEzetimib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0006
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags017
TitelEzetimib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0006
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags018
TitelEzetimib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge11
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0007
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiPUREN Pharma GmbH & Co. KG (BG Hennig/Viatris/Puren GbR)
Offizielle BezeichnungHENNIG ARZNEIMITTEL GmbH & Co. KG (BG Hennig/Viatris/Puren GbR)
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH (BG Hennig/Viatris/Puren GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX22816E2816E
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0007
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags019
TitelFentanyl (Matrixpflaster und Tabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0007
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags020
TitelFentanyl (Matrixpflaster und Tabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Hexal GbR)
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Hexal GbR)
Offizielle BezeichnungHexal AG (BG Zentiva/Aristo/Hexal GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222E6522E65
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0007
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags021
TitelFentanyl (Matrixpflaster und Tabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0008
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Viatris GbR)
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Viatris GbR)
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH (BG Zentiva/Aristo/Viatris GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23030730307
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0008
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags022
TitelFormoterol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0008
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags023
TitelFormoterol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiTEVA GmbH [BG TEVA / ORION Pharma GbR (ratiopharm, TEVA, ORION Pharma)]
Offizielle Bezeichnungratiopharm GmbH [BG TEVA / ORION Pharma GbR (ratiopharm, TEVA, ORION Pharma)]
Offizielle BezeichnungORION Pharma GmbH [BG TEVA / ORION Pharma GbR (ratiopharm, TEVA, ORION Pharma)]
Angebot
Kennung des AngebotsCX2B7E5B7E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0008
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags024
TitelFormoterol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0009
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A053A05
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0009
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags025
TitelHydromorphon hydrochlorid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiGlenmark Arzneimittel GmbH (BG GLENMARK G.L PHARMA GbR)
Offizielle BezeichnungG.L. Pharma GmbH (BG GLENMARK G.L PHARMA GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23FCFB3FCFB
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0009
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags026
TitelHydromorphon hydrochlorid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0009
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags027
TitelHydromorphon hydrochlorid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0010
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare S.L.U.
Angebot
Kennung des AngebotsCX21254112541
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0010
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags028
TitelLevetiracetam - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX212BF712BF7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0010
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags029
TitelLevetiracetam - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0010
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags030
TitelLevetiracetam - Gebietslose 1-4, 6, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0010
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags031
TitelLevetiracetam - Gebietslose 5, 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge11
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0011
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD Pharma GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0011
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags032
TitelMethylphenidat [Mindestindikation: juvenile ADHS-Therapie] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222E6622E66
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0011
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags033
TitelMethylphenidat [Mindestindikation: juvenile ADHS-Therapie] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A393A39
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0011
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags034
TitelMethylphenidat [Mindestindikation: juvenile ADHS-Therapie] - Gebietslose 1, 3, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMedical Valley Invest AB
Angebot
Kennung des AngebotsCX2B855B855
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0011
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags035
TitelMethylphenidat [Mindestindikation: juvenile ADHS-Therapie] - Gebietslose 2, 4-7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0012
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0012
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags036
TitelMontelukast - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma GmbH (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CD39CD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0012
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags037
TitelMontelukast - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0012
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags038
TitelMontelukast - Gebietslose 2-6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0012
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags039
TitelMontelukast - Gebietslose 1, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge7
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0013
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0013
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags040
TitelMorphin (nur Arzneimittel, die nicht zur Opiatentwöhnung angewendet werden) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0013
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags041
TitelMorphin (nur Arzneimittel, die nicht zur Opiatentwöhnung angewendet werden) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungEthypharm GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24AE44AE4
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0013
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags042
TitelMorphin (nur Arzneimittel, die nicht zur Opiatentwöhnung angewendet werden) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0014
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Angebot
Kennung des AngebotsCX239C239C2
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0014
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags043
TitelMycophenolsäure (mofetil) [nur feste orale Darreichungsformen] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAscend GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2EDDEEDDE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0014
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags044
TitelMycophenolsäure (mofetil) [nur feste orale Darreichungsformen] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma GmbH (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CD39CD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0014
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags045
TitelMycophenolsäure (mofetil) [nur feste orale Darreichungsformen] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0015
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0015
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags046
TitelOlmesartan+Amlodipin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0015
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags047
TitelOlmesartan+Amlodipin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0015
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags048
TitelOlmesartan+Amlodipin - Gebietslose 1-3, 5, 6, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAscend GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2EDDEEDDE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0015
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags049
TitelOlmesartan+Amlodipin - Gebietslos 4
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungTAD Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239F539F5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0015
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags050
TitelOlmesartan+Amlodipin - Gebietslos 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge7
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0016
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0016
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags051
TitelOxycodon NON-RET (nur nicht retardierte Darreichungsformen) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0016
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags052
TitelOxycodon NON-RET (nur nicht retardierte Darreichungsformen) - Gebietslose 1-7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0016
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags053
TitelOxycodon NON-RET (nur nicht retardierte Darreichungsformen) - Gebietslose 1-3, 6-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0016
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags054
TitelOxycodon NON-RET (nur nicht retardierte Darreichungsformen) - Gebietslose 4, 5, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge7
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0017
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0017
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags055
TitelOxycodon RET (nur retardierte Darreichungsformen) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX246A746A7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0017
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags056
TitelOxycodon RET (nur retardierte Darreichungsformen) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0017
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags057
TitelOxycodon RET (nur retardierte Darreichungsformen) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0018
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0018
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags058
TitelPantoprazol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0018
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags059
TitelPantoprazol - Gebietslose 1-7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungbetapharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239C939C9
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0018
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags060
TitelPantoprazol - Gebietslose 1, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A053A05
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0018
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags061
TitelPantoprazol - Gebietslose 2, 4, 5, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungBasics GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CF39CF
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0018
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags062
TitelPantoprazol - Gebietslose 3, 6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge12
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0019
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0019
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags063
TitelPrasugrel - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0019
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags064
TitelPrasugrel - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungTAD Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239F539F5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0019
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags065
TitelPrasugrel - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge8
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0020
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0020
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags066
TitelRopinirol-F (Filmtabletten) [Mindestindikation: Morbus Parkinson und Restless-Legs Syndrom] - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0020
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags067
TitelRopinirol-F (Filmtabletten) [Mindestindikation: Morbus Parkinson und Restless-Legs Syndrom] - Gebietslose 1-7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0020
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags068
TitelRopinirol-F (Filmtabletten) [Mindestindikation: Morbus Parkinson und Restless-Legs Syndrom] - Gebietslose 4, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0020
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags069
TitelRopinirol-F (Filmtabletten) [Mindestindikation: Morbus Parkinson und Restless-Legs Syndrom] - Gebietslose 1-3, 5-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0021
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0021
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags070
TitelRopinirol-R (Retardtabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungTAD Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239F539F5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0021
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags071
TitelRopinirol-R (Retardtabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0022
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX212BF712BF7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0022
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags072
TitelSitagliptin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0022
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags073
TitelSitagliptin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0022
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags074
TitelSitagliptin - Gebietslose 1-3, 5
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAAA Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24B304B30
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0022
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags075
TitelSitagliptin - Gebietslos 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0022
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags076
TitelSitagliptin - Gebietslose 4, 6, 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge14
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0023
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0023
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags077
TitelSitagliptin+Metformin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0023
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags078
TitelSitagliptin+Metformin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungbetapharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239C939C9
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0023
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags079
TitelSitagliptin+Metformin - Gebietslose 1, 2
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX246A746A7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0023
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags080
TitelSitagliptin+Metformin - Gebietslose 3-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge11
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0024
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAAA Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24B304B30
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0024
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags081
TitelVenlafaxin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0024
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags082
TitelVenlafaxin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A053A05
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0024
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags083
TitelVenlafaxin - Gebietslose 1, 3-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0024
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags084
TitelVenlafaxin - Gebietslos 2
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0025
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungDevatis GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24B0C4B0C
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0025
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags085
TitelPosaconazol RM - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0025
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags086
TitelPosaconazol RM - Gebietslose 1-3, 5, 6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiAbdi Farma GmbH (BG ABDI GLENMARK GbR)
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH (BG ABDI GLENMARK GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX229FCB29FCB
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0025
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags087
TitelPosaconazol RM - Gebietslose 4, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge9
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0026
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0026
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags088
TitelAbirateron - Gebietslose 1-3, 5, 6, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX246A746A7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0026
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags089
TitelAbirateron - Gebietslose 4, 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge15
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0027
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0027
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags090
TitelAgomelatin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0028
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungBluefish Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239D939D9
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0028
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags091
TitelAlendronsäure - Gebietslose 1, 2
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0028
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags092
TitelAlendronsäure - Gebietslose 3-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0029
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0029
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags093
TitelAmitriptylin (ohne Arzneimittel mit dem Wirkstoff Amitriptylinoxid) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0030
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0030
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags094
TitelAripiprazol (Tabletten/Schmelztabletten und Lösungen zum Einnehmen) - Gebietslose 1, 3, 4, 6, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0030
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags095
TitelAripiprazol (Tabletten/Schmelztabletten und Lösungen zum Einnehmen) - Gebietslose 2, 5, 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge11
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0031
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0031
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags096
TitelBaclofen - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0032
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX246A746A7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0032
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags097
TitelBeclometasondipropionat - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0033
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungDermapharm AG
Angebot
Kennung des AngebotsCX251235123
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0033
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags098
TitelBetamethason - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0034
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0034
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags099
TitelBicalutamid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0035
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAbbVie Deutschland GmbH & Co KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX226BF826BF8
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0035
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags100
TitelBimatoprost+Timolol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0036
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0036
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags101
TitelBosutinib - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0037
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0037
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags102
TitelBrimonidin - Gebietslos 1
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungaxunio Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24D6C4D6C
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0037
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags103
TitelBrimonidin - Gebietslose 2-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0038
Status der PreisträgerauswahlEs wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurdeEs sind keine Angebote, Teilnahmeanträge oder Projekte eingegangen
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge0
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0039
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0039
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags104
TitelBuprenorphin-P (Pflaster) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0040
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0040
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags105
TitelCabergolin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge1
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0041
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungDermapharm AG
Angebot
Kennung des AngebotsCX251235123
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0041
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags106
TitelCalcipotriol+Betamethason (Salben und Gele) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0042
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0042
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags107
TitelCalcitriol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge1
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0043
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0043
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags108
TitelCandesartan+Amlodipin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0044
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0044
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags109
TitelChlormadinon+Ethinylestradiol (Kalenderpackungen) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0045
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnung089PHARM GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX22D11D2D11D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0045
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags110
TitelColecalciferol RX - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge8
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0046
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0046
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags111
TitelDarunavir - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0047
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0047
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags112
TitelDasatinib (Filmtabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge8
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0048
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0048
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags113
TitelDesmopressin (Tabletten und Sublingualtabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0049
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungExeltis Germany GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX264CE64CE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0049
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags114
TitelDienogest - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0050
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0050
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags115
TitelDienogest+Ethinylestradiol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge9
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0051
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0051
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags116
TitelDomperidon - Gebietslose 1-5, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma GmbH (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CD39CD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0051
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags117
TitelDomperidon - Gebietslos 6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0052
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0052
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags118
TitelDorzolamid+Timolol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0053
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0053
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags119
TitelDutasterid+Tamsulosin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge9
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0054
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0054
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags120
TitelEisen(III)-Ion (ohne Tropfen zum Einnehmen und Sirupe) - Gebietslose 1, 3-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CD39CD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0054
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags121
TitelEisen(III)-Ion (ohne Tropfen zum Einnehmen und Sirupe) - Gebietslos 2
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0055
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX212BF712BF7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0055
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags122
TitelEplerenon - Gebietslose 1-3
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0055
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags123
TitelEplerenon - Gebietslose 4-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge10
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0056
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungBasics GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CF39CF
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0056
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags124
TitelEsomeprazol - Gebietslose 1-6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A053A05
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0056
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags125
TitelEsomeprazol - Gebietslose 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0057
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Angebot
Kennung des AngebotsCX239C239C2
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0057
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags126
TitelEverolimus (Tabletten mit dem ATC (WHO) L 01 EG 02, die nicht zur Anwendung in der Indikation TSC (Tuberous Sclerosis Complex) zugelassen sind) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge8
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0058
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0058
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags127
TitelEzetimib+Simvastatin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge7
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0059
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungVivanta Generics s.r.o.
Angebot
Kennung des AngebotsCX227D8327D83
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0059
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags128
TitelFebuxostat - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0060
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0060
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags129
TitelFenofibrat - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0061
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0061
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags130
TitelFluconazol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0062
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0062
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags131
TitelFluoxetin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0063
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0063
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags132
TitelFluticason 17-propionat+Azelastin - Gebietslose 1-3
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0063
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags133
TitelFluticason 17-propionat+Azelastin - Gebietslose 4-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0064
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0064
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags134
TitelGranisetron (ohne transdermale Pflaster) - Gebietslose 1, 3-5, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0064
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags135
TitelGranisetron (ohne transdermale Pflaster) - Gebietslos 2
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiPUREN Pharma GmbH & Co. KG (BG Hikma / PUREN GbR)
Offizielle BezeichnungHikma Pharma GmbH (BG Hikma / PUREN GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23F9513F951
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0064
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags136
TitelGranisetron (ohne transdermale Pflaster) - Gebietslose 6, 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0065
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0065
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags137
TitelItraconazol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0066
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222E6622E66
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0066
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags138
TitelLacosamid - Gebietslose 1, 2, 6-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAscend GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2EDDEEDDE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0066
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags139
TitelLacosamid - Gebietslos 3
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0066
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags140
TitelLacosamid - Gebietslose 4, 5
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge14
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0067
Status der PreisträgerauswahlEs wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurdeEs sind keine Angebote, Teilnahmeanträge oder Projekte eingegangen
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge0
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0068
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAdvanz Pharma Germany GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX223E0923E09
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0068
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags141
TitelLanreotid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0069
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0069
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags142
TitelLansoprazol - Gebietslose 1-3, 5-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0069
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags143
TitelLansoprazol - Gebietslos 4
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0070
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungaxunio Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24D6C4D6C
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0070
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags144
TitelLatanoprost+Timolol (Augentropfen mit der Wirkstoffstärke 50ug/ml + 5mg/ml in den Normpackungsgrößen 1-3 (N1-N3) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0071
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0071
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags145
TitelLeflunomid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0072
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0072
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags146
TitelLisdexamfetamin (Hartkapseln mit der Packungsgröße 30 Stück) - Gebietslose 1, 4, 5, 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A053A05
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0072
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags147
TitelLisdexamfetamin (Hartkapseln mit der Packungsgröße 30 Stück) - Gebietslose 2, 3, 6, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0073
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0073
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags148
TitelLorazepam - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0074
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0074
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags149
TitelMelatonin (Retardtabletten mit der Wirkstoffstärke 2mg) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0075
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0075
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags150
TitelMemantin (ohne Starterpacks) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge8
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0076
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A0D3A0D
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0076
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags151
TitelMetamizol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0077
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungmedac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CE39CE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0077
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags152
TitelMethotrexat - Gebietslose 1-3, 5-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Angebot
Kennung des AngebotsCX239C239C2
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0077
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags153
TitelMethotrexat - Gebietslos 4
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0078
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGalenpharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239DE39DE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0078
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags154
TitelMometason furoat - Gebietslose 1, 2, 4, 6-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiGlenmark Arzneimittel GmbH (BG Glenmark Hexal GbR)
Offizielle BezeichnungHexal AG (BG Glenmark Hexal GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23053230532
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0078
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags155
TitelMometason furoat - Gebietslose 3, 5
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0079
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX212BF712BF7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0079
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags156
TitelOlmesartan - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge10
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0080
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0080
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags157
TitelOndansetron - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge6
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0081
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0081
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags158
TitelOpipramol - Gebietslose 1, 2
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0081
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags159
TitelOpipramol - Gebietslose 3-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0082
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0082
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags160
TitelOxcarbazepin - Gebietslose 1-3, 6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD Pharma GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0082
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags161
TitelOxcarbazepin - Gebietslose 4, 5, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0083
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A393A39
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0083
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags162
TitelOxybutynin - Gebietslose 1-6, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0083
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags163
TitelOxybutynin - Gebietslos 7
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0084
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAdvanz Pharma Germany GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX223E0923E09
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0084
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags164
TitelPaliperidon (nur Depot-Injektionssuspensionen zur Ein-Monats-Dosierung) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0085
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX212BF712BF7
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0085
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags165
TitelPirfenidon (Filmtabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge9
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0086
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare S.L.U.
Angebot
Kennung des AngebotsCX21254112541
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0086
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags166
TitelPomalidomid - Gebietslose 1-5, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0086
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags167
TitelPomalidomid - Gebietslos 6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0087
Status der PreisträgerauswahlEs wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurdeEs sind keine Angebote, Teilnahmeanträge oder Projekte eingegangen
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge0
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0088
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239E539E5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0088
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags168
TitelPramipexol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0089
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0089
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags169
TitelPravastatin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0090
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGalenpharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239DE39DE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0090
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags170
TitelPrednisolon - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0091
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden Parteiratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A7A3A7A
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0091
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags171
TitelPropranolol - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0092
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0092
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags172
TitelRamipril+Amlodipin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0093
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungSun Pharmaceuticals Germany GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A583A58
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0093
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags173
TitelRiluzol - Gebietslose 1-3, 5-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAscend GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2EDDEEDDE
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0093
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags174
TitelRiluzol - Gebietslos 4
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0094
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0094
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags175
TitelRisedronsäure - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0095
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0095
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags176
TitelRoflumilast (Filmtabletten und Tabletten) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0096
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD Pharma GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0096
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags177
TitelSevelamer carbonat - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0097
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0097
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags178
TitelSildenafil (Filmtabletten mit der Wirkstoffstärke 20mg) - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge7
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0098
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX239CC39CC
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0098
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags179
TitelTelmisartan - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge10
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0099
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare S.L.U.
Angebot
Kennung des AngebotsCX21254112541
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0099
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags180
TitelTemozolomid - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge7
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0100
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0100
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags181
TitelTerbinafin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0101
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2B511B511
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0101
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags182
TitelTolperison - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0102
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX2B511B511
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0102
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags183
TitelTrospium chlorid - Gebietslose 1, 2, 7, 8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungDr Pfleger Arzneimittel GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX24B124B12
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0102
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags184
TitelTrospium chlorid - Gebietslose 3-6
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0103
Status der PreisträgerauswahlEs wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurdeEs sind keine Angebote, Teilnahmeanträge oder Projekte eingegangen
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge0
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0104
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX27BA57BA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0104
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags185
TitelUrsodeoxycholsäure - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0105
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Leiter der anbietenden ParteiALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Angebot
Kennung des AngebotsCX222D8722D87
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0105
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags186
TitelVildagliptin+Metformin - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0106
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0106
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags187
TitelVoriconazol - Gebietslose 1-3, 6-8
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX23A053A05
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0106
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags188
TitelVoriconazol - Gebietslose 4, 5
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge3
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0107
Status der PreisträgerauswahlEs wurde kein Wettbewerbsgewinner ermittelt, und der Wettbewerb ist abgeschlossen.
Grund, warum kein Gewinner ausgewählt wurdeAlle Angebote, Teilnahmeanträge oder Projekte wurden zurückgezogen oder als unzulässig abgelehnt.
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge1
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote geprüft und als unzulässig abgewiesen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge1
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0108
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0108
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags189
TitelZolpidem - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0109
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Angebot
Kennung des AngebotsCX239FD39FD
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0109
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeGeschäftliche Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags190
TitelZopiclon - alle Gebietslose
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungAOK Baden-Württemberg
RegistrierungsnummerDE168368778
PostanschriftPresselstr. 19
StadtStuttgart
Postleitzahl70191
Land, Gliederung (NUTS)Stuttgart, Stadtkreis (DE111)
LandDeutschland
KontaktpersonFrank Wienands
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Internetadressehttp://www.aok.de/bw/ausgezeichnet
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Federführendes Mitglied
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungAOK Bayern - Die Gesundheitskasse
RegistrierungsnummerDE811695320
PostanschriftCarl-Wery-Str. 28
StadtMünchen
Postleitzahl81739
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
Kontaktperson071176161923
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungAOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
RegistrierungsnummerDE114110216
PostanschriftBasler Straße 2
StadtBad Homburg
Postleitzahl61352
Land, Gliederung (NUTS)Hochtaunuskreis (DE718)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0004
Offizielle BezeichnungAOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
RegistrierungsnummerDE256878834
PostanschriftSternplatz 7
StadtDresden
Postleitzahl01067
Land, Gliederung (NUTS)Dresden, Kreisfreie Stadt (DED21)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0005
Offizielle BezeichnungAOK NordWest - Die Gesundheitskasse
RegistrierungsnummerDE124159739
PostanschriftKopenhagener Straße 1
StadtDortmund
Postleitzahl44269
Land, Gliederung (NUTS)Dortmund, Kreisfreie Stadt (DEA52)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0006
Offizielle BezeichnungAOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
RegistrierungsnummerDE207055164
PostanschriftKasernenstraße 61
StadtDüsseldorf
Postleitzahl40213
Land, Gliederung (NUTS)Düsseldorf, Kreisfreie Stadt (DEA11)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0007
Offizielle BezeichnungAOK Bremen/Bremerhaven
RegistrierungsnummerDE114397726
PostanschriftBürgermeister-Smidt-Straße 95
StadtBremen
Postleitzahl28195
Land, Gliederung (NUTS)Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0008
Offizielle BezeichnungAOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
RegistrierungsnummerDE192651227
PostanschriftHildesheimer Straße 273
StadtHannover
Postleitzahl30519
Land, Gliederung (NUTS)Region Hannover (DE929)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0009
Offizielle BezeichnungAOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
RegistrierungsnummerDE258393558
PostanschriftLüneburger Straße 4
StadtMagdeburg
Postleitzahl39106
Land, Gliederung (NUTS)Magdeburg, Kreisfreie Stadt (DEE03)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0010
Offizielle BezeichnungAOK Nordost - Die Gesundheitskasse
RegistrierungsnummerDE275390265
PostanschriftBrandenburger Straße 72
StadtPotsdam
Postleitzahl14467
Land, Gliederung (NUTS)Potsdam, Kreisfreie Stadt (DE404)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0011
Offizielle BezeichnungAOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
RegistrierungsnummerDE271900642
PostanschriftVirchowstr. 30
StadtEisenberg
Postleitzahl67304
Land, Gliederung (NUTS)Donnersbergkreis (DEB3D)
LandDeutschland
E-Mailarzneimittel@bw.aok.de
Telefon071176161923
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
8.1.
ORG-0012
Offizielle BezeichnungVergabekammern des Bundes
Registrierungsnummert004922894990
PostanschriftKaiser-Friedrich-Straße 16
StadtBonn
Postleitzahl53113
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailvk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon+49 228 94990
Fax+49 228 9499163
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0013
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
Registrierungsnummer820055013
PostanschriftWinthontlaan 200
StadtUtrecht
Postleitzahl3508 AD
Land, Gliederung (NUTS)Utrecht (NL350)
LandNiederlande
E-Mailinfo@accord-healthcare.de
Telefon+31 30 8506014
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0001
8.1.
ORG-0014
Offizielle BezeichnungHeumann Pharma GmbH & Co. Generica KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814040881
PostanschriftSüdwestpark 50
StadtNürnberg
Postleitzahl90449
Land, Gliederung (NUTS)Nürnberg, Kreisfreie Stadt (DE254)
LandDeutschland
E-Mailinfo@heumann.de
Telefon+4991143020
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0001, LOT-0004, LOT-0012, LOT-0013, LOT-0015, LOT-0017, LOT-0019, LOT-0020, LOT-0022, LOT-0023, LOT-0024, LOT-0030, LOT-0034, LOT-0047, LOT-0058, LOT-0060, LOT-0065, LOT-0066, LOT-0071, LOT-0081, LOT-0097, LOT-0104
8.1.
ORG-0015
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleinstunternehmen
RegistrierungsnummerDE 266360921
PostanschriftSüdwestpark 50
StadtNürnberg
Postleitzahl90449
Land, Gliederung (NUTS)Nürnberg, Kreisfreie Stadt (DE254)
LandDeutschland
E-Mailinfo@heunet.de
Telefon+499114302980
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0001, LOT-0004, LOT-0012, LOT-0013, LOT-0015, LOT-0016, LOT-0017, LOT-0019, LOT-0020, LOT-0022, LOT-0023, LOT-0024, LOT-0034, LOT-0047, LOT-0058, LOT-0060, LOT-0065, LOT-0066, LOT-0071, LOT-0081, LOT-0097, LOT-0104
8.1.
ORG-0016
Offizielle BezeichnungSun Pharmaceuticals Germany GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 266856342
PostanschriftHemmelrather Weg 201
StadtLeverkusen
Postleitzahl51377
Land, Gliederung (NUTS)Leverkusen, Kreisfreie Stadt (DEA24)
LandDeutschland
E-Mailinfo.de@sunpharma.com
Telefon0214403990
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0001
8.1.
ORG-0017
Offizielle BezeichnungG.L. Pharma Deutschland GmbH (BG GL Pharma Deutschland_GL Pharma GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleines Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 303308194
PostanschriftVan-der-Smissen-Str. 1
StadtHamburg
Postleitzahl22767
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
E-Mailoffice@gl-pharma.at
Telefon+43313682577
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0002
8.1.
ORG-0018
Offizielle BezeichnungG.L. Pharma GmbH (BG GL Pharma Deutschland_GL Pharma GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerAUT 54367509
PostanschriftSchlossplatz 1
StadtLannach
Postleitzahl8502
Land, Gliederung (NUTS)West- und Südsteiermark (AT225)
LandÖsterreich
E-Mailoffice@gl-pharma.at
Telefon+43313682577
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersÖsterreich
Gewinner dieser LoseLOT-0002
8.1.
ORG-0019
Offizielle BezeichnungEthypharm GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 301265078
PostanschriftMittelstr. 5/5a
StadtSchönefeld
Postleitzahl12529
Land, Gliederung (NUTS)Dahme-Spreewald (DE406)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ethypharm.berlin
Telefon+493063499393
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0002
8.1.
ORG-0020
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 93523
PostanschriftElisabeth-Selbert-Str. 23
StadtLangenfeld
Postleitzahl40764
Land, Gliederung (NUTS)Mettmann (DEA1C)
LandDeutschland
E-Mailinfo@neuraxpharm.de
Telefon0217310600
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0002, LOT-0003, LOT-0020, LOT-0073, LOT-0081, LOT-0082, LOT-0088
8.1.
ORG-0021
Offizielle BezeichnungBasics GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 209412619
PostanschriftHemmelrather Weg 201
StadtLeverkusen
Postleitzahl51377
Land, Gliederung (NUTS)Leverkusen, Kreisfreie Stadt (DEA24)
LandDeutschland
E-Mailinfo@basics.de
Telefon0214403990
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0003, LOT-0018
8.1.
ORG-0022
Offizielle BezeichnungHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 131170111
PostanschriftIndustriestr. 25
StadtHolzkirchen
Postleitzahl83607
Land, Gliederung (NUTS)Miesbach (DE21F)
LandDeutschland
E-Mailservice@hexal.com
Telefon080249080
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Gewinner dieser LoseLOT-0003, LOT-0012
Der Gewinner ist auf einem geregelten Markt notiert
8.1.
ORG-0023
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma GmbH (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813430871
PostanschriftIndustriestr. 18
StadtHolzkirchen
Postleitzahl83607
Land, Gliederung (NUTS)Miesbach (DE21F)
LandDeutschland
E-Mailinfo@1apharma.com
Telefon080249083030
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0003, LOT-0012, LOT-0014, LOT-0051
8.1.
ORG-0024
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 102496
PostanschriftLyoner Str. 20
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl60528
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailinfo@microlabsgmbh.de
Telefon0693802991700
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0004, LOT-0010, LOT-0018, LOT-0022, LOT-0029, LOT-0037, LOT-0052, LOT-0062, LOT-0098
8.1.
ORG-0025
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813035864
PostanschriftWilly-Brandt-Allee 2
StadtMünchen
Postleitzahl81829
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailinfo@puren-pharma.de
Telefon+49895589090
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0004, LOT-0010, LOT-0015, LOT-0019
8.1.
ORG-0026
Offizielle BezeichnungALIUD PHARMA GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 147501963
PostanschriftGottlieb-Daimler-Str. 19
StadtLaichingen
Postleitzahl89150
Land, Gliederung (NUTS)Alb-Donau-Kreis (DE145)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aliud.de
Telefon+49733396510
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandÖsterreichRumänien
Gewinner dieser LoseLOT-0005, LOT-0007, LOT-0008, LOT-0009, LOT-0013, LOT-0015, LOT-0020, LOT-0024, LOT-0039, LOT-0063, LOT-0064, LOT-0080, LOT-0083, LOT-0092, LOT-0105
8.1.
ORG-0027
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 159479349
PostanschriftStadastr. 2-8
StadtBad Vilbel
Postleitzahl61118
Land, Gliederung (NUTS)Wetteraukreis (DE71E)
LandDeutschland
E-Mailinfo@stada.de
Telefon061016030
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandÖsterreichRumänien
Gewinner dieser LoseLOT-0005
8.1.
ORG-0028
Offizielle BezeichnungMicro Labs GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 102496
PostanschriftLyoner Str. 20
StadtFrankfurt am Mainz
Postleitzahl60528
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailinfo@microlabsgmbh.de
Telefon0693802991700
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0005, LOT-0006
8.1.
ORG-0029
Offizielle BezeichnungOmniVision GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813813034
PostanschriftLindberghstr. 9
StadtPuchheim
Postleitzahl82178
Land, Gliederung (NUTS)Fürstenfeldbruck (DE21C)
LandDeutschland
E-Mailinfo@omnivision.de
Telefon+498984079230
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0005
8.1.
ORG-0030
Offizielle BezeichnungPuren Pharma GmbH & Co. KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813035864
PostanschriftWilly-Brandt-Alllee 2
StadtMünchen
Postleitzahl81829
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailinfo@puren-pharma.de
Telefon+49895589090
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0006
8.1.
ORG-0031
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+496930580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0006, LOT-0018, LOT-0022, LOT-0025, LOT-0026, LOT-0027, LOT-0036, LOT-0043, LOT-0046, LOT-0076
8.1.
ORG-0032
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG (BG Hennig/Viatris/Puren GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813035864
PostanschriftWilly-Brandt-Allee 2
StadtMünchen
Postleitzahl81829
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailinfo@puren-pharma.de
Telefon+49895589090
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0007
8.1.
ORG-0033
Offizielle BezeichnungHENNIG ARZNEIMITTEL GmbH & Co. KG (BG Hennig/Viatris/Puren GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 114346100
PostanschriftLiebigstr. 1-2
StadtFlörsheim am Main
Postleitzahl65439
Land, Gliederung (NUTS)Main-Taunus-Kreis (DE71A)
LandDeutschland
E-Mailinfo@hennig-am.de
Telefon+4961455080
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersItalien
Gewinner dieser LoseLOT-0007
8.1.
ORG-0034
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH (BG Hennig/Viatris/Puren GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 811120972
PostanschriftBenzstr. 1
StadtBad Homburg
Postleitzahl61352
Land, Gliederung (NUTS)Hochtaunuskreis (DE718)
LandDeutschland
E-Mailinfode@viatris.com
Telefon+498000700800
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0007
8.1.
ORG-0035
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 159479349
PostanschriftStadastr. 2-18
StadtBad Vilbel
Postleitzahl61118
Land, Gliederung (NUTS)Wetteraukreis (DE71E)
LandDeutschland
E-Mailinfo@stada.de
Telefon061016030
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandÖsterreichRumänien
Gewinner dieser LoseLOT-0007, LOT-0008, LOT-0009, LOT-0011, LOT-0013, LOT-0015, LOT-0024, LOT-0039, LOT-0063, LOT-0064, LOT-0080, LOT-0082, LOT-0083, LOT-0092, LOT-0096, LOT-0105
8.1.
ORG-0036
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Hexal GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+496930580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0007
8.1.
ORG-0037
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Hexal GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 137723
PostanschriftWallenroder Str. 8-10
StadtBerlin
Postleitzahl13435
Land, Gliederung (NUTS)Berlin (DE300)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aristo-pharma.de
Telefon+4930710944200
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0007
8.1.
ORG-0038
Offizielle BezeichnungHexal AG (BG Zentiva/Aristo/Hexal GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE131170111
PostanschriftIndustriestr. 25
StadtHolzkirchen
Postleitzahl83607
Land, Gliederung (NUTS)Miesbach (DE21F)
LandDeutschland
E-Mailservice@hexal.com
Telefon080249080
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandÖsterreichSchweiz
Gewinner dieser LoseLOT-0007
8.1.
ORG-0039
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Viatris GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+496930580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0008
8.1.
ORG-0040
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH (BG Zentiva/Aristo/Viatris GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 811147676
PostanschriftWallenroder Str. 8-10
StadtBerlin
Postleitzahl13435
Land, Gliederung (NUTS)Berlin (DE300)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aristo-pharma.de
Telefon+4930710944200
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0008
8.1.
ORG-0041
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH (BG Zentiva/Aristo/Viatris GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 811120972
PostanschriftBenzstr. 1
StadtBad Homburg
Postleitzahl61352
Land, Gliederung (NUTS)Hochtaunuskreis (DE718)
LandDeutschland
E-Mailinfode@viatris.com
Telefon+498000700800
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0008
8.1.
ORG-0042
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH [BG TEVA / ORION Pharma GbR (ratiopharm, TEVA, ORION Pharma)]
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 726876
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo.teva-deutschland@teva.de
Telefon+49073140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0008
8.1.
ORG-0043
Offizielle Bezeichnungratiopharm GmbH [BG TEVA / ORION Pharma GbR (ratiopharm, TEVA, ORION Pharma)]
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 991
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ratiopharm.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0008
8.1.
ORG-0044
Offizielle BezeichnungORION Pharma GmbH [BG TEVA / ORION Pharma GbR (ratiopharm, TEVA, ORION Pharma)]
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 34720
PostanschriftJürgen-Töpfer-Str. 46
StadtHamburg
Postleitzahl22763
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
E-Mailinfo.hamburg@orionpharma.com
Telefon+49408996890
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersFinnland
Gewinner dieser LoseLOT-0008
8.1.
ORG-0045
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 137723 B
PostanschriftWallenroder Str. 8-10
StadtBerlin
Postleitzahl13435
Land, Gliederung (NUTS)Berlin (DE300)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aristo-pharma.de
Telefon+4930710944200
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0009, LOT-0024, LOT-0056, LOT-0072, LOT-0106
8.1.
ORG-0046
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH (BG GLENMARK G.L PHARMA GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 274152257
PostanschriftIndustriestr. 31
StadtGröbenzell
Postleitzahl82194
Land, Gliederung (NUTS)Fürstenfeldbruck (DE21C)
LandDeutschland
E-Mailservice.de@glenmarkpharma.com
Telefon+498142443920
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandVereinigtes KönigreichBrasilien
Gewinner dieser LoseLOT-0009
8.1.
ORG-0047
Offizielle BezeichnungG.L. Pharma GmbH (BG GLENMARK G.L PHARMA GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleines Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 303308194
PostanschriftVan-der-Smissen-Str. 1
StadtHamburg
Postleitzahl22767
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
E-Mailoffice@gl-pharma.at
Telefon+43313682577
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersÖsterreich
Gewinner dieser LoseLOT-0009
8.1.
ORG-0048
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare S.L.U.
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerB65112930
PostanschriftWTC. Moll de Barcelona, s/n Edificio Este, 6a planta
StadtBarcelona
Postleitzahl08039
Land, Gliederung (NUTS)Barcelona (ES511)
LandSpanien
E-Mailinfo@accord-healthcare.de
Telefon+34933010064
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersVereinigtes Königreich
Gewinner dieser LoseLOT-0010
8.1.
ORG-0049
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerHRB 202805
PostanschriftHans-Stießberger-Straße 2a
StadtHaar
Postleitzahl85540
Land, Gliederung (NUTS)München, Landkreis (DE21H)
LandDeutschland
E-Mailinfo.de@amaroxpharma.com
Telefon+498945187480
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0010
8.1.
ORG-0050
Offizielle BezeichnungALIUD Pharma GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 147501963
PostanschriftGottlieb-Daimler-Str. 19
StadtLaichingen
Postleitzahl89150
Land, Gliederung (NUTS)Alb-Donau-Kreis (DE145)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aliud.de
Telefon+49733396510
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandÖsterreichRumänien
Gewinner dieser LoseLOT-0011, LOT-0082, LOT-0096
8.1.
ORG-0051
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerUST-ID DE814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+496930580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0011
8.1.
ORG-0052
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 335 412 814
PostanschriftElisabeth-Selbert-Str. 23
StadtLangenfeld
Postleitzahl40764
Land, Gliederung (NUTS)Mettmann (DEA1C)
LandDeutschland
E-Mailinfo@neuraxpharm.de
Telefon0217310600
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0011
8.1.
ORG-0053
Offizielle BezeichnungMEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 125572579
PostanschriftKuhloweg 37
StadtIserlohn
Postleitzahl58638
Land, Gliederung (NUTS)Märkischer Kreis (DEA58)
LandDeutschland
E-Mailinfo@medice.de
Telefon+4923719370
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0011, LOT-0083
8.1.
ORG-0054
Offizielle BezeichnungMedical Valley Invest AB
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerSE556681710101
PostanschriftBrädgårdsvägen 28
StadtHöllviken
Postleitzahl23632
Land, Gliederung (NUTS)Skåne län (SE224)
LandSchweden
E-Maileu@xiromed.com
Telefon+4640122131
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersSpanien
Gewinner dieser LoseLOT-0011
8.1.
ORG-0055
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813035864
PostanschriftWilly-Brandt-Allee 2
StadtMünchen
Postleitzahl81829
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailinfo@puren-pharma.de
Telefon+49895589090
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0012, LOT-0016, LOT-0028, LOT-0030, LOT-0044, LOT-0050, LOT-0053, LOT-0061, LOT-0069, LOT-0074, LOT-0075, LOT-0094, LOT-0095, LOT-0100, LOT-0106, LOT-0108, LOT-0109
8.1.
ORG-0056
Offizielle Bezeichnungratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 991
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ratiopharm.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0012, LOT-0016, LOT-0020, LOT-0021, LOT-0031, LOT-0040, LOT-0042, LOT-0048, LOT-0051, LOT-0063, LOT-0064, LOT-0069, LOT-0072
8.1.
ORG-0057
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 3643
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo@abz.de
Telefon08008005017
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0012, LOT-0016, LOT-0020, LOT-0021, LOT-0031, LOT-0040, LOT-0048, LOT-0051, LOT-0054, LOT-0063, LOT-0064, LOT-0069, LOT-0072, LOT-0086, LOT-0089, LOT-0091
8.1.
ORG-0058
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 726876
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo.teva-deutschland@teva.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0012, LOT-0016, LOT-0020, LOT-0021, LOT-0031, LOT-0040, LOT-0048, LOT-0051, LOT-0054, LOT-0063, LOT-0064, LOT-0069, LOT-0072, LOT-0086, LOT-0089, LOT-0091
8.1.
ORG-0059
Offizielle BezeichnungEthypharm GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 301265078
PostanschriftMittelstr. 5/5a
StadtBerlin
Postleitzahl12529 Schönefeld
Land, Gliederung (NUTS)Berlin (DE300)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ethypharm.berlin
Telefon+493063499393
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0013
8.1.
ORG-0060
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
Registrierungsnummer820055013
PostanschriftWinthontlaan 200
StadtUtrecht
Postleitzahl3508 AD
Land, Gliederung (NUTS)Utrecht (NL350)
LandNiederlande
E-Mailinfo@accord-healthcare.de
Telefon+31308506014
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0014, LOT-0057
8.1.
ORG-0061
Offizielle BezeichnungAscend GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 815777247
PostanschriftSebastian-Kneipp-Str. 41
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl60439
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ascend-de.eu
Telefon+4969505064471
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0014, LOT-0015, LOT-0066, LOT-0093
8.1.
ORG-0062
Offizielle BezeichnungHexal AG (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 131170111
PostanschriftIndustriestr. 25
StadtHolzkirchen
Postleitzahl83607
Land, Gliederung (NUTS)Miesbach (DE21F)
LandDeutschland
E-Mailservice@hexal.com
Telefon080249080
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Gewinner dieser LoseLOT-0014, LOT-0051, LOT-0054
Der Gewinner ist auf einem geregelten Markt notiert
8.1.
ORG-0063
Offizielle BezeichnungTAD Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 110087
PostanschriftHeinz-Lohmann-Str. 5
StadtCuxhaven
Postleitzahl27472
Land, Gliederung (NUTS)Cuxhaven (DE932)
LandDeutschland
E-Mailinfo@tad.de
Telefon+4947216060
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersSlowenien
Gewinner dieser LoseLOT-0015, LOT-0019, LOT-0021
8.1.
ORG-0064
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+49 69 30580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0016
8.1.
ORG-0065
Offizielle BezeichnungHeumann Pharma GmbH & Co. KG (BG Heumann / Heunet GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814040881
PostanschriftSüdwestpark 50
StadtNürnberg
Postleitzahl90449
Land, Gliederung (NUTS)Nürnberg, Kreisfreie Stadt (DE254)
LandDeutschland
E-Mailinfo@heumann.de
Telefon+4991143020
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0016
8.1.
ORG-0066
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 274152257
PostanschriftIndustriestr. 31
StadtGröbenzell
Postleitzahl82194
Land, Gliederung (NUTS)Fürstenfeldbruck (DE21C)
LandDeutschland
E-Mailservice.de@glenmarkpharma.com
Telefon+498142443920
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandVereinigtes KönigreichBrasilien
Gewinner dieser LoseLOT-0017, LOT-0023, LOT-0026, LOT-0032
8.1.
ORG-0067
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+4969 30580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0017
8.1.
ORG-0068
Offizielle Bezeichnungbetapharm Arzneimittel GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 13268
PostanschriftKobelweg 95
StadtAugsburg
Postleitzahl86156
Land, Gliederung (NUTS)Augsburg, Kreisfreie Stadt (DE271)
LandDeutschland
E-Mailinfo@betapharm.de
Telefon+49821748810
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0018, LOT-0023
8.1.
ORG-0069
Offizielle BezeichnungAristo Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 137723 B
PostanschriftWallenroder Str. 8-19
StadtBerlin
Postleitzahl13435
Land, Gliederung (NUTS)Berlin (DE300)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aristo-pharma.de
Telefon+4930710944200
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0018
8.1.
ORG-0070
Offizielle BezeichnungSTADAPHARM GmbH (BG ALIUD / STADAPHARM GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 159479349
PostanschriftStadastr. 2-18
StadtBad-Vilbel
Postleitzahl61118
Land, Gliederung (NUTS)Wetteraukreis (DE71E)
LandDeutschland
E-Mailinfo@stada.de
Telefon061016030
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandÖsterreichRumänien
Gewinner dieser LoseLOT-0020
8.1.
ORG-0071
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerHRB 202805
PostanschriftHans-Stießberger-Str. 2a
StadtHaar
Postleitzahl85540
Land, Gliederung (NUTS)München, Landkreis (DE21H)
LandDeutschland
E-Mailinfo.de@amaroxpharma.com
Telefon+498945187480
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0022, LOT-0055, LOT-0079
8.1.
ORG-0072
Offizielle BezeichnungAAA Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 203925357
PostanschriftFlugfeld-Allee 24
StadtBöblingen
Postleitzahl71034
Land, Gliederung (NUTS)Böblingen (DE112)
LandDeutschland
E-Mailinfo@aaa-pharma.com
Telefon+498000004433
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0022, LOT-0024
8.1.
ORG-0073
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+6930580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0023
8.1.
ORG-0074
Offizielle BezeichnungDevatis GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 296944009
PostanschriftSpitalstr. 22
StadtLörrach
Postleitzahl79539
Land, Gliederung (NUTS)Lörrach (DE139)
LandDeutschland
E-Mailinfo@devatis.de
Telefon076219145740
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0025
8.1.
ORG-0075
Offizielle BezeichnungAbdi Farma GmbH (BG ABDI GLENMARK GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 348035565
PostanschriftDonnersbergstr. 4
StadtHeppenheim
Postleitzahl64646
Land, Gliederung (NUTS)Bergstraße (DE715)
LandDeutschland
E-Mailinfo@abdifarma.com
Telefon08001810340
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersTürkei
Gewinner dieser LoseLOT-0025
8.1.
ORG-0076
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH (BG ABDI GLENMARK GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 274152257
PostanschriftIndustriestr. 31
StadtGröbenzell
Postleitzahl82194
Land, Gliederung (NUTS)Fürstenfeldbruck (DE21C)
LandDeutschland
E-Mailservice.de@glenmarkpharma.com
Telefon+498142443920
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandVereinigtes KönigreichBrasilien
Gewinner dieser LoseLOT-0025
8.1.
ORG-0077
Offizielle BezeichnungBluefish Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 260232271
PostanschriftIm Leuschnerpark 4
StadtGriesheim
Postleitzahl64347
Land, Gliederung (NUTS)Darmstadt-Dieburg (DE716)
LandDeutschland
E-Mailinfo-de@bluefishpharma.com
Telefon+496155823350
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersSchweden
Gewinner dieser LoseLOT-0028
8.1.
ORG-0078
Offizielle BezeichnungHeunet Pharma GmbH (BG Heumann / Heunet GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleinstunternehmen
RegistrierungsnummerDE266360921
PostanschriftSüdwestpark 50
StadtNürnberg
Postleitzahl90449
Land, Gliederung (NUTS)Nürnberg, Kreisfreie Stadt (DE254)
LandDeutschland
E-Mailinfo@heunet.de
Telefon+499114302980
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0030
8.1.
ORG-0079
Offizielle BezeichnungDermapharm AG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 128240976
PostanschriftLil-Dagover-Ring 7
StadtGrünwald
Postleitzahl82031
Land, Gliederung (NUTS)München, Landkreis (DE21H)
LandDeutschland
E-Mailservice@dermapharm.de
Telefon+4989641860
Rollen dieser Organisation
Bieter
Gewinner dieser LoseLOT-0033, LOT-0041
Der Gewinner ist auf einem geregelten Markt notiert
8.1.
ORG-0080
Offizielle BezeichnungAbbVie Deutschland GmbH & Co KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 283603111
PostanschriftMainzer Str. 81
StadtWiesbaden
Postleitzahl65189
Land, Gliederung (NUTS)Wiesbaden, Kreisfreie Stadt (DE714)
LandDeutschland
E-Mailinfo.de@abbvie.com
Telefon+4961117200
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersVereinigte Staaten
Gewinner dieser LoseLOT-0035
8.1.
ORG-0081
Offizielle Bezeichnungaxunio Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 258340642
PostanschriftVan-der-Smissen-Str. 1
StadtHamburg
Postleitzahl22767
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
E-Mailinfo@axunio.de
Telefon+494038023214
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0037, LOT-0070
8.1.
ORG-0082
Offizielle BezeichnungAbZ-Pharma GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 3643
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtNürnberg
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo@abz.de
Telefon08008005017
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0042
8.1.
ORG-0083
Offizielle BezeichnungTEVA GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 726876
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtNürnberg
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo.teva-deutschland@teva.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0042
8.1.
ORG-0084
Offizielle Bezeichnung089PHARM GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleinstunternehmen
RegistrierungsnummerDE 354834316
PostanschriftTerminalstr. Mitte 18
StadtMünchen
Postleitzahl85356
Land, Gliederung (NUTS)Freising (DE21B)
LandDeutschland
E-Mailkontakt@089pharm.com
Telefon08997000734
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0045
8.1.
ORG-0085
Offizielle BezeichnungExeltis Germany GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 270418798
PostanschriftAdalperostr. 84
StadtIsmaning
Postleitzahl85737
Land, Gliederung (NUTS)München, Landkreis (DE21H)
LandDeutschland
E-Mailgermany@exeltis.com
Telefon+498945205290
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersSpanien
Gewinner dieser LoseLOT-0049
8.1.
ORG-0086
Offizielle Bezeichnungratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 991
PostanschriftGraf-Arco-Str.3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ratiopharm.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0054
8.1.
ORG-0087
Offizielle Bezeichnung1 A Pharma (BG Hexal 1 A Pharma GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813430871
PostanschriftIndustriestr. 18
StadtHolzkirchen
Postleitzahl83607
Land, Gliederung (NUTS)Miesbach (DE21F)
LandDeutschland
E-Mailinfo@1apharma.com
Telefon080249083030
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0054
8.1.
ORG-0088
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813035864
PostanschriftWilly-Brandt-Allee 2
StadtMünchen
Postleitzahl81829
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailinfo@puren-pharma.de
Telefon+4989 5589090
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0055
8.1.
ORG-0089
Offizielle BezeichnungBasics GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 209412619
PostanschriftHemmelrather Weg 201
StadtLeverkusen
Postleitzahl51377
Land, Gliederung (NUTS)Leverkusen, Kreisfreie Stadt (DEA24)
LandDeutschland
E-Mailinfo@basics.de
Telefon021440 3990
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0056
8.1.
ORG-0090
Offizielle BezeichnungVivanta Generics s.r.o.
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerCZ04472101
PostanschriftTrtinova 260/1, Cakovice
StadtPrague 9
Postleitzahl19600
Land, Gliederung (NUTS)Hlavní město Praha (CZ010)
LandTschechien
E-Mailpharmacovigilance@vivantagenerics.com
Telefon+420220990139
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0059
8.1.
ORG-0091
Offizielle BezeichnungPUREN Pharma GmbH & Co. KG (BG Hikma / PUREN GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 813035864
PostanschriftWilly-Brandt-Allee 2
StadtMünchen
Postleitzahl81829
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
E-Mailinfo@puren-pharma.de
Telefon+49895589090
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0064
8.1.
ORG-0092
Offizielle BezeichnungHikma Pharma GmbH (BG Hikma / PUREN GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 210650231
PostanschriftLochhamer Str. 13
StadtMartinsried
Postleitzahl82152
Land, Gliederung (NUTS)München, Landkreis (DE21H)
LandDeutschland
E-Mailinfo-DE@hikma.com
Telefon+4989454500
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersVereinigtes Königreich
Gewinner dieser LoseLOT-0064
8.1.
ORG-0093
Offizielle BezeichnungZentiva Pharma GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 814168507
PostanschriftBrüningstr. 50
StadtFrankfurt am Main
Postleitzahl65929
Land, Gliederung (NUTS)Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt (DE712)
LandDeutschland
E-Mailmedinfo.de@zentiva.com
Telefon+496930580710
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersLuxemburg
Gewinner dieser LoseLOT-0066
8.1.
ORG-0094
Offizielle Bezeichnungneuraxpharm Arzneimittel GmbH (BG Zentiva/neuraxpharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 335412814
PostanschriftElisabeth-Selbert-Str. 23
StadtLangenfeld
Postleitzahl40764
Land, Gliederung (NUTS)Mettmann (DEA1C)
LandDeutschland
E-Mailinfo@neuraxpharm.de
Telefon0217310600
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0066
8.1.
ORG-0095
Offizielle BezeichnungAdvanz Pharma Germany GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleines Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 815264035
PostanschriftHerforder Str. 69
StadtBielefeld
Postleitzahl33602
Land, Gliederung (NUTS)Bielefeld, Kreisfreie Stadt (DEA41)
LandDeutschland
E-Mailenquiries@advanzpharma.com
Telefon+498001840212
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandVereinigtes Königreich
Gewinner dieser LoseLOT-0068, LOT-0084
8.1.
ORG-0096
Offizielle Bezeichnungmedac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 12042 PI
PostanschriftTheaterstr. 6
StadtWedel
Postleitzahl22880
Land, Gliederung (NUTS)Pinneberg (DEF09)
LandDeutschland
E-Mailcontact@medac.de
Telefon+49410380060
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0077
8.1.
ORG-0097
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare B.V.
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
Registrierungsnummer820055013
PostanschriftWinthontlaan 200
StadtUtrecht
Postleitzahl3508 AD
Land, Gliederung (NUTS)Utrecht (NL350)
LandDeutschland
E-Mailinfo@accord-healthcare.de
Telefon+31308506014
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0077
8.1.
ORG-0098
Offizielle BezeichnungGalenpharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerHRB 2237 KI
PostanschriftWittland 13
StadtKiel
Postleitzahl24109
Land, Gliederung (NUTS)Kiel, Kreisfreie Stadt (DEF02)
LandDeutschland
E-Mailkontakt@galenpharma.de
Telefon0431585180
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0078, LOT-0090
8.1.
ORG-0099
Offizielle BezeichnungGlenmark Arzneimittel GmbH (BG Glenmark Hexal GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 274152257
PostanschriftIndustriestr. 31
StadtGröbenzell
Postleitzahl82194
Land, Gliederung (NUTS)Fürstenfeldbruck (DE21C)
LandDeutschland
E-Mailservice.de@glenmarkpharma.com
Telefon+498142443920
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandVereinigtes KönigreichBrasilien
Gewinner dieser LoseLOT-0078
8.1.
ORG-0100
Offizielle BezeichnungHexal AG (BG Glenmark Hexal GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 131170111
PostanschriftIndustriestr. 25
StadtHolzkirchen
Postleitzahl83607
Land, Gliederung (NUTS)Miesbach (DE21F)
LandDeutschland
E-Mailservice@hexal.com
Telefon080249080
Rollen dieser Organisation
Bieter
Gewinner dieser LoseLOT-0078
Der Gewinner ist auf einem geregelten Markt notiert
8.1.
ORG-0101
Offizielle BezeichnungAmarox Pharma GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerHRB 202805
PostanschriftHans-Stießberger Str. 2a
StadtHaar
Postleitzahl85540
Land, Gliederung (NUTS)München, Landkreis (DE21H)
LandDeutschland
E-Mailinfo.de@amaroxpharma.com
Telefon+498945187480
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersIndien
Gewinner dieser LoseLOT-0085
8.1.
ORG-0102
Offizielle BezeichnungAccord Healthcare S.L.U.
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerB65112930
PostanschriftWTC. Moll de Barcelona, s/n Edificio Este, 6a planta
StadtBarcelona
Postleitzahl08039
Land, Gliederung (NUTS)Barcelona (ES511)
LandDeutschland
E-Mailinfo@accord-healthcare.de
Telefon+34933010064
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersVereinigtes Königreich
Gewinner dieser LoseLOT-0086, LOT-0099
8.1.
ORG-0103
Offizielle Bezeichnungratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 911
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
KontaktpersonDE144
E-Mailinfo@ratiopharm.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0086, LOT-0089
8.1.
ORG-0104
Offizielle Bezeichnungratiopharm GmbH (BG TEVA ratiopharm GbR)
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 911
PostanschriftGraf-Arco-Str. 3
StadtUlm
Postleitzahl89079
Land, Gliederung (NUTS)Ulm, Stadtkreis (DE144)
LandDeutschland
E-Mailinfo@ratiopharm.de
Telefon+4973140202
Rollen dieser Organisation
Bieter
Leiter der anbietenden Partei
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandIsrael
Gewinner dieser LoseLOT-0091
8.1.
ORG-0105
Offizielle BezeichnungSun Pharmaceuticals Germany GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerDE 266856342
PostanschriftHemmelrather Weg 201
StadtLeverkusen
Postleitzahl51377
Land, Gliederung (NUTS)Leverkusen, Kreisfreie Stadt (DEA24)
LandDeutschland
E-Mailinfo.de@sunpharma.com
Telefon+49214403990
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersNiederlande
Gewinner dieser LoseLOT-0093
8.1.
ORG-0106
Offizielle BezeichnungViatris Healthcare GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerDE 811120972
PostanschriftBenzstr. 1
StadtHomburg
Postleitzahl61352
Land, Gliederung (NUTS)Hochtaunuskreis (DE718)
LandDeutschland
E-Mailinfode@viatris.com
Telefon+498000700800
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschlandFrankreich
Gewinner dieser LoseLOT-0101, LOT-0102
8.1.
ORG-0107
Offizielle BezeichnungDr Pfleger Arzneimittel GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 115
PostanschriftDr-Robert-Pfleger-Str. 12
StadtBamberg
Postleitzahl96052
Land, Gliederung (NUTS)Bamberg, Kreisfreie Stadt (DE241)
LandDeutschland
E-Mailinfo@dr-pfleger.de
Telefon+4995160430
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0102
8.1.
ORG-0108
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung3d1e74bf-5f3f-434a-a7f8-8fe17706d78e  -  01
FormulartypErgebnis
Art der BekanntmachungBekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung29
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung19/09/2025 11:44:54 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung618179-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe181/2025
Datum der Veröffentlichung22/09/2025