Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben:
Allgemeine Erläuterungen zu den Eignungsnachweisen:
(1) Aktuell: Aktuell bedeutet nicht älter als 6 Monate rückgerechnet vom Datum des Ablaufs der Angebotsfrist. Gültig: Gültig bedeutet Wirksamkeit mindestens noch zu Beginn des Leistungszeitraums.
(2) Drittbescheinigung: Falls ein Bieter nicht wie gefordert eine Drittbescheinigung, z. B. einen Registereintrag, vorweisen kann, ist eine vergleichbare Drittbescheinigung vorzulegen und die Vergleichbarkeit durch entsprechende Erläuterung nachzuweisen. Es genügt jeweils die Ablichtung einer Drittbescheinigung.
(3) Ausländische Bieter: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und - auf Deutsch - zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht.
(4) Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Bietergemeinschaftserklärung unter Verwendung des den Vergabeunterlagen beigefügten Formulars abzugeben. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der Bietergemeinschaft mit dem Kartellrecht (in der Angebotsaufforderung erläutert) ist zu beachten. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die unter Ziffer III.1.1) bis III.1.3) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen und Nachweise unter Ziffer III.1.3) (a) gilt dies eingeschränkt, falls die Bietergemeinschaft eine Aufgabenteilung vorsieht und insofern bestimmte Referenzen nur von einem Bietergemeinschaftsmitglied vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der Bietergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bietergemeinschaftserklärung zu erläutern. Für Bietergemeinschaften gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bieter.
(5) Andere Unternehmen: Bieter können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss der Bieter mit dem Angebot eine Verpflichtungserklärung unter Verwendung des den Vergabeunterlagen beigefügten Formulars des anderen Unternehmens (Eignungsverleiher) vorlegen, wonach es im Auftragsfall für den Bieter eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird. In einem anderen den Vergabeunterlagen beigefügten Formular sind all die Unternehmen zusammengefasst vom Bieteraufzuführen, welche die Eignung an den Bieter verleihen und später an der Leistungsausführung teilnehmen(Eignungsverleiher und Nachunternehmer), samt Definition der betreffenden Teilleistung. In diesem Formblattsind auch solche anderen Unternehmen, die der Bieter einzig und im Übrigen für die Leistungsausführung vorsehen möchte (Nachunternehmen), aufzuführen. Für das die Eignung verleihende Unternehmen sind überdies die Nachweise gemäß Ziffer III.1.1) (b) und Ziffer III.1.3) (a) vorzulegen. Wenn und soweit als anderes Unternehmen für die externe Zustellung der Briefpostsendungen die Deutsche Post AG vorgesehen wird, gerade wenn der Bieter ein Konsolidierungsunternehmen ist, dann entfällt die Pflicht zur Vorlage einer Verpflichtungserklärung sowie der zuletzt genannten Nachweise.
(6) Die Auftraggeberin behält sich vor, andere als die vom Bieter in der Referenzliste aufgeführten Referenzprojekte durch entsprechende Nachfrage bei Auftraggebern der Eignungsprüfung zugrunde zu legen.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYYUD5HC