Zusätzliche Angaben
Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen über das mit dem Angebot abzugebende Formblatt L124 zusätzlich Eigenerklärungen zu
- Eintragungen in die Handwerksrolle/Industrie und Handwerkskammer (wenn Verpflichtung besteht)
- Ausschlussgründen nach § 123 oder § 124 GWB und zu ggfs. ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen iSv § 125 GWB
- Insolvenzverfahren und Liquidation
- zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
- zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
abgeben.
Für nicht präqualifizierte Unternehmen gilt ferner: Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern der engeren Wahl zu den Eigenerklärungen entsprechende Nachweise und Belege anzufordern. Dies betrifft insbesondere folgende Nachweise:
- Referenznachweise
- Eigenerklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerks-rolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
- Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unter-nehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zu-ständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen,
- Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort aller Geschäftsführer und Prokuristen
- Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung
Auf gesondertes Verlangen sind für Nachunternehmer/andere Unternehmen Nachweise zur Eignung (PQ-Nummer oder Eigenerklärung nach L124 sowie die vorgenannten Nachweise) sowie eine Verpflichtungserklärung (Formblatt L236) abzugeben.
Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann auch von präqualifizierten Unternehmen eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Der AG behält sich ferner vor, die vorstehenden Erklärungen und Nachweise auch von präqualifizierten Unternehmen anzufordern, soweit diese im Präqualifikationsverzeichnis nicht hinterlegt sind.