Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Herstellung der Buswendeschleife ist vertraglicher Bestandteil. Aufgrund diverser Verzögerungen im Bauablauf, welche durch Dritte zu vertreten sind, ist es erforderlich die zu einer späteren Bauphase geplante Herstellung der Buswendeschleife vorzuziehen. Da die zu erwartend schlechte Witterung bei Herstellung zu einem späteren Zeitpunkt negativen Einfluss auf die Betonoberfläche der Buswendeschleife hat, ist es erforderlich die Leistungen hierfür vorzuziehen. Die außerplanmäßige Herstellung der Betonfläche bedarf zusätzlicher Leistungen wie Verkehrssicherung, Genehmigung und Baustelleneinrichtung.
Die Herstellung der Buswendeschleife ist vertraglicher Bestandteil.
Bei Beauftragung eines zweiten Auftragnehmers ist eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten und ggf. geltend zu machenden Mängelansprüchen nicht zu erfassen. Bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen ist eine klare Zuordnung zwingend erforderlich. Andernfalls entstehen Mehrkosten für die Beseitigung der Mängel.
Die zu erwartenden schlechten Witterungsverhältnisse im Winter bieten keine Möglichkeit die Betonoberfläche herzustellen. Eine Herstellung im Winter würde zum Schutz der Oberfläche ein Zelt erfordern. Schutzzelte der dafür erforderlichen Größe sind mit einem Vorlauf von mehreren Monaten zu buchen. Der dafür erforderliche Vorlauf ist nicht gegeben. Dies hätte einen Stillstand in der Herstellung der Buswendeschleife zur Folge. Die Fertigstellung der Buswendeschleife bedingt wiederum die Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme und Folgegewerke.