Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
In den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen wurde ein Hinweis formuliert, dass im Bereich von 5m beidseitig der Gleisachsen Punktwolken aus einem korrespondierendem Projekt zur Verfügung gestellt werden. Diese Punktwolken wurden per Messzug erzeugt und konnten dem AN erst nach der Beauftragung zugänglich gemacht werden. Die Daten waren nachweislich unbrauchbar, daher werden Ergänzungsmessungen notwendig. Bei Bauwerken mit einer Ausdehnung >5m würden zwei Informationsquellen in einem Objekt entstehen. Da nach RIL 883.71010 die Lagegenauigkeit bei +/- 0,1 m liegen muss, wäre bei zwei Auftragnehmern mit einer Abweichung von schlimmstenfalls 0,2 m zu rechnen, was wiederum der RIL widersprechen würde.