Vorliegend erfolgt die Vergabe des Auftrages im Verhandlungsverfahren ohne Teilnehmerwettbewerb, da in einem offenen Verfahren keine geeigneten Angebote eingegangen sind. Gem. § 17 Abs. 5 VgV erfolgt bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnehmerwettbewerb keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnehmeranträgen, sondern unmittelbar die Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen. Gem. § 37 Abs. 1 S. 2 VgV entfällt damit die Pflicht zur Auftragsbekanntmachung (vgl. Willenbruch / Wieddekind / Hübner, Vergaberecht - Kommentar, 5. Auflage 2023, § 37 VgV, Rn. 4).