Im vorliegenden Fall handelt es sich um Wartungsarbeiten an speziellen Hard- und Softwarekomponenten. Grundsätzlich können derartige Leistungen nur vom Hersteller oder durch vom Hersteller autorisierte Unternehmen durchgeführt werden. Werden diese Umstände nicht beachtet, kann es zum Ausschluss der Gewährleistung oder sogar zu Fehlfunktionen des Liefergegenstandes führen. Aufgrund der Komplexität der Wartungstätigkeiten kommt hier nur der Hersteller/Lizenzinhaber, TGS-Telonic, direkt in Betracht. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden, da die technischen Besonderheiten sowie der Schutz eines Ausschließlichkeitsrechtes (Patent-, Urheberrecht) nur vom Hersteller berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund kann nur ein bestimmtes Unternehmen die Leistung bereitstellen § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b VgV.