Der Abschluss des Objektplanungsvertrages (Leistungsbild Gebäude und Innenräume und Leistungsbild Freianlagen) nach §§ 34, 39 HOAI für die Leistungsphasen 1 - 4 ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV vergaberechtlich zulässig. Denn die Planungsleistungen können wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von dem Büro berger architekten gmbh erbracht werden.
In der Bauphase "1" wird in erheblichem Umfang auf die im Jahr 2019 vom Büro berger architekten gmbh erstellen Planung für die übernetzte Freianlage zurückgegriffen. Die erstellte Planung für die übernetzte Freianlage fällt unter den Schutz von ausschließlichen Rechten. Denn die erbrachte Planung unterliegt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), da sie eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellt, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Büro berger architekten gmbh ist zudem der alleinige Rechteinhaber seiner bereits erbrachten Planungen, da der Zoo Krefeld gGmbH vertraglich keine Nutzungsrechte an der erfolgten Planung eingeräumt wurden.
Die Zoo Krefeld gGmbH hebt jedoch hervor, dass die Objektplanungsleistungen (Leistungsbild Gebäude und Innenräume sowie Leistungsbild Freianlagen) nach §§ 34, 39 HOAI ab Leistungsphase 5 europaweit ausgeschrieben werden.