Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der DL in km 77,029 unterquert das gesamte Bahngelände Bf Wiesenburg. Im Hauptvertrag sind gemäß Vorplanung an diesem Durchlass keine Leistungen vorgesehen. Da die Gleislage über diesem Durchlass verändert wird ist dieser mit zu beplanen. Gemäß Festlegung aus dem Ortsbegang zum Planungsbeginn der EP Anfang des Jahres ist zu prüfen, ob der Rückbau des nachträglich eingebauten TE-Schachts ohne weiteres durchführbar ist. Der Schacht wird durch die neue Gleislage überbaut. Die Planungsleistungen sind zur Erstellung einer genehmigungsfähigen Entwurfsplanung erforderlich.
Im Hauptvertrag sind gemäß Vorplanung an der EÜ Rossel in km 22,024 keine Leistungen vorgesehen. Um einen inbetriebnahmefähigen Zustand herzustellen sind Änderungen (Böschungssicherung, Neubau Randkappen und Geländer, Sanierung Flügelwand) an der EÜ erforderlich. Zur Erstellung einer genehmigungsfähigen EP sind diese Änderungen in der laufenden EP mit zu planen.
Die zusätzlichen Leistungen sind Teilleistungen, die für die Erfüllung des Hauptvertrages - Planung Strecke erforderlich sind. Die bereits hierfür erbrachten Teilleistungen sind wiederum Grundlage für das Erbringen der zusätzlichen Leistungen. Die Planung der Bauwerke stehen in enger Wechselwirkung zu den Teilplanungen Strecke, Baustraßen, LBP, Bauzeitenplanung.
Der durch die Vergabe an ein weiteres Planungsbüro entstehende Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem zu beauftragenden Leitungsumfang. Außerdem steht bei der Vergabe von Teilleistungen dem Planungsbüro ein höheres Honorar zu, als dem bereits gebundenen. Das Abstimmen der Teilplanungen wäre nur mit enormen Aufwand händelbar und hätte einen zeitlichen Verzug zur Folge. Des Weiteren entsteht ein erhebliches Risiko bei der Gewährleistung.