2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXS0YDWDYD7MH0BH# Zuschlagskriterien/Bewertung (Max. 100 Punkte): Die Bewertung der Zuschlagskriterien erfolgt nach folgenden Bewertungsparametern mit Bezug zum Auftragsgegenstand. Die Gesamtwertung basiert auf einer Skala von maximal 100 gewichteten Punkten. Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt und nach den folgenden Kriterien gemäß Bekanntmachung ermittelt: 1. Hauptkriterium 1: Fachliche Prüfung und Bewertung der Teststellung (Gewichtung 50 %) a) Teilkriterium 1.1: Bewertung gemäß Anforderungskatalog/LV (50 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung der schriftlichen Abfragen zur Leistungsbeschreibung. b) Teilkriterium 1.2: Bewertung durch den Endanwender im Rahmen der Teststellung (50 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Praktische Bewertung anhand der veröffentlichten Bewertungsmatrix. 2. Hauptkriterium 2: Investitionskosten, Wartungs-/Instandhaltungskosten/Preise (Gewichtung 50 %) a) Teilkriterium 2.1: Investitionskosten (60 % innerhalb des Hauptkriteriums) - Bewertung des nach dem anzuwendenden Szenario maßgeblichen Investitionsvergleichspreises. b) Teilkriterium 2.2: Wartung/Instandhaltung (40% innerhalb des Hauptkriteriums) Der für die während der vierjährigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Liefer-, Installations-, Integrations-, Schulungs- und sonstigen einmaligen Leistungen verbindlich festgelegte investive Höchstwert beträgt 1.800.000,00 EUR netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% entspricht dies 2.142.000,00 EUR brutto. Maßgeblich für die Überwachung und Ausschöpfung ist der Nettowert. Der für sämtliche auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens begründeten Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Softwarepflege- und sonstigen Serviceleistungen über die jeweils vorgesehene achtjährige Servicebetrachtungsdauer verbindlich festgelegte Servicehöchstwert beträgt 1.200.000,00 EUR netto. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% entspricht dies 1.428.000,00 EUR brutto. Maßgeblich für die Überwachung und Ausschöpfung ist der Nettowert. Der verbindliche Gesamthöchstwert des ausgeschriebenen Vertragsmodells beträgt damit 3.000.000,00 EUR netto beziehungsweise bei einem Umsatzsteuersatz von 19% 3.570.000,00 EUR brutto. Der investive Höchstwert und der Servicehöchstwert bilden jeweils selbstständige Ausschöpfungsgrenzen. Wartungs- und Servicevergütungen werden ausschließlich auf den Servicehöchstwert angerechnet und führen nicht zu einer Verringerung des für Liefer- und Investitionsleistungen verfügbaren investiven Höchstwerts. Mit Erreichen des investiven Höchstwerts dürfen keine weiteren Liefer-, Installations-, Integrations-, Schulungs- oder sonstigen einmaligen Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Vor Erreichen dieses Höchstwerts wirksam begründete Servicevereinbarungen bleiben für ihre jeweils vereinbarte Laufzeit bestehen und werden ausschließlich auf den Servicehöchstwert angerechnet. Bei der Begründung einer Servicevereinbarung ist deren für die gesamte vorgesehene Laufzeit zu erwartender Nettovergütungswert auf den noch verfügbaren Servicehöchstwert anzurechnen. Eine Servicevereinbarung darf nur begründet werden, wenn der hierfür erforderliche Gesamtwert innerhalb des noch verfügbaren Servicehöchstwerts liegt. Die vorgenannten Höchstwerte begründen weder eine Mindestabnahme noch eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur vollständigen Ausschöpfung. Einzelabrufe erfolgen ausschließlich nach dem tatsächlichen Bedarf, den Bedingungen dieser Vergabeunterlagen und der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Ansprüche des Auftragnehmers wegen einer geringeren tatsächlichen Inanspruchnahme, insbesondere auf Vergütung, entgangenen Gewinn, Schadensersatz oder sonstigen Ausgleich, bestehen nicht. Für die investive Umsetzung der Zielsystemlandschaft in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 steht nach gegenwärtiger Finanzplanung ein maximaler Finanzierungsrahmen von 1.500.000,00 EUR brutto zur Verfügung. Die Auftraggeberin beabsichtigt vorrangig, die vollständige Zielsystemlandschaft mit sieben neuen Endoskopiearbeitsplätzen im Zeitraum 2026/2027 abzurufen, sofern nach Maßgabe der folgenden Regelung mindestens ein wertbares Angebot einen budgetwirksamen Gesamtaufwand von höchstens 1.500.000,00 EUR brutto erreicht und deshalb Szenario A zur Anwendung kommt. Szenario A - Vollumstellung innerhalb des verfügbaren Investitionsbudgets möglich. Szenario B - Vollumstellung innerhalb des verfügbaren Investitionsbudgets nicht möglich; stufenweise Umsetzung über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Maßgeblich für die Anwendung von Szenario A oder Szenario B ist ausschließlich die festgelegte Budgetprüfung. Erreicht mindestens ein wertbares Angebot unter Berücksichtigung des verbindlichen Gesamtrücknahmewertes einen budgetwirksamen Gesamtaufwand von höchstens 1.500.000,00 EUR brutto, kommt Szenario A zur Anwendung. Andernfalls gilt Szenario B. Wartungs- und Servicekosten werden nicht in die Budgetprüfung einbezogen. Die Budgetobergrenze stellt kein eigenständiges Zuschlagskriterium und grundsätzlich keine Ausschlussgrenze für das Angebot dar. Allein die Einhaltung der Budgetobergrenze begründet keinen Anspruch auf Zuschlag. Der Zuschlag wird auf das wertbare Angebot mit der höchsten nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien ermittelten Gesamtpunktzahl erteilt. Gemeinsame Vergabe der Liefer- und Serviceleistungen: Die Auftraggeberin hat geprüft, ob die Liefer-, Installations-, Integrations- und Inbetriebnahmeleistungen einerseits sowie die Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Softwarepflege-, Ersatzteilversorgungs- und Verfügbarkeitsleistungen andererseits getrennt in Fachlosen vergeben werden können. Von einer Trennung wird aufgrund überwiegender technischer und wirtschaftlicher Gründe abgesehen. Die ausgeschriebenen Endoskopiesysteme bilden eine eng verbundene Systemplattform aus Endoskopen, Video- und Lichtprozessortechnik, Software- und Firmwareständen, Bildgebungs- und gegebenenfalls KI-Funktionen, Monitoren, Schnittstellen, Zubehör und weiterer Peripherie. Die dauerhafte klinische Nutzbarkeit hängt vom störungsfreien Zusammenwirken dieser Komponenten ab. Eine getrennte Beauftragung würde zusätzliche technische Schnittstellen und Abgrenzungsrisiken insbesondere bei Störungsursachen, Gewährleistungs- und Serviceverantwortung, Softwareständen, Ersatzteilversorgung, regulatorischen Maßnahmen und der Kompatibilität von Ersatz- und Leihgeräten schaffen. Im hochfrequentierten klinischen Betrieb könnten hierdurch Fehlerbehebungen verzögert und Ausfallzeiten verlängert werden. Die gemeinsame Vergabe gewährleistet demgegenüber eine durchgängige Gesamtverantwortung für Systemfunktion, Integration, Servicekoordination und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sowie eine vergleichbare Lebenszykluskostenbewertung über Beschaffung und Service. Der AN darf geeignete und qualifizierte Nachunternehmer nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen einsetzen; gegenüber der MHH bleibt er für sämtliche Leistungen einheitlich verantwortlich. Rahmenvertrag und Servicekonzept: Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die endoskopische Gastroenterologie der MHH. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 4 Jahre ab dem vertraglich festgelegten Beginn. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Die Rahmenvereinbarung enthält die für die späteren Einzelabrufe maßgeblichen Leistungs-, Preis- und Vertragsbedingungen. Einzelabrufe erfolgen ausschließlich durch die MHH gegenüber dem Zuschlagsempfänger und begründen jeweils einen Einzelauftrag zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung. Ein erneutes Vergabeverfahren findet nicht statt. Im Zuge eines Einzelabrufs dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. Zu beachten ist hierbei für den Bieter, dass der überwiegende Austausch in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 geplant ist. Die im Leistungsverzeichnis und im Preisblatt ausgewiesenen Mengen sind, soweit nicht ausdrücklich eine Mindestabnahme festgelegt ist, geschätzte beziehungsweise maximale Abrufmengen nach Maßgabe der jeweiligen Kennzeichnung. Sie begründen keine Verpflichtung der MHH zur vollständigen Abnahme. Umfang, Reihenfolge und Zeitpunkt der Einzelabrufe richten sich nach dem festgestellten Bedarf, der klinischen und technischen Priorität, dem jeweils einschlägigen Umsetzungsszenario, der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel sowie den in den Vergabeunterlagen festgelegten Abrufbedingungen. Die MHH ist nicht verpflichtet, bestimmte Abrufe zu einem bestimmten Zeitpunkt, in einer bestimmten Reihenfolge oder in einem bestimmten Umfang vorzunehmen, soweit sich aus dem Szenario A oder einer ausdrücklich bezeichneten Mindestabnahme nichts Abweichendes ergibt. Aus unterbliebenen, späteren oder geringeren Abrufen entstehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche auf Vergütung, entgangenen Gewinn, Schadensersatz oder sonstigen Ausgleich. In Abhängigkeit von der Gesamtkostensituation kann es notwendig sein, die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung auf deren Laufzeit zu verteilen. Einzelabrufe dürfen nur innerhalb der vierjährigen Laufzeit der Rahmenvereinbarung erklärt werden. Für jedes aufgrund dieser Ausschreibung neu gelieferte Gerät wird mit dem jeweiligen Einzelabruf zugleich ein Wartungs- und Servicevertrag mit einer Laufzeit von 8 Jahren ab dem vertraglich bestimmten Servicebeginn begründet. Wird nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9 anstelle eines Neusystems ein kompatibles Bestandssystem weiterverwendet, wird dieses ab dem von der MHH bestimmten Integrationszeitpunkt für den vorgesehenen Servicezeitraum in den Wartungs- und Servicevertrag einbezogen. Die aufgrund rechtzeitiger Einzelabrufe begründeten Wartungs- und Serviceverträge bestehen unabhängig vom späteren Ende der vierjährigen RV bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Vertragslaufzeit fort.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
Betrug: § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Korruption: Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Zahlungsunfähigkeit: Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.