Die ursprüngliche Vergabe wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 VgV ausgeschrieben. Da im ursprünglichen Verfahren nach Ablauf der Angebotsfrist kein Angebot vorlag, wechselte der öffentliche Auftraggeber gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (Anlage 1). Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages wurden nicht grundlegend geändert.
Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgte gem. § 17 Abs. 5 VgV keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.