Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
RRX Schall/Erschütterungs-Gutachten - Los 2 PFA 6
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 02/09/2020Ende: 31/12/2027
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2020/S 172-416798
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: 20FEI45468
Los-Nr.: 2
Bezeichnung des Auftrags:
Los 2 Schall- und Erschütterungsgutachten PFA 6
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe 24/08/2020
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Möhler + Partner Ingenieure AG
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 03/12/2021
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 02/09/2020Ende: 31/12/2027
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
VII.1.7.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Möhler + Partner Ingenieure AG
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Aufgrund der Unwägbarkeiten durch den Deutschlandtakt auf die bisherige Planung im PFA 6.0, ist eine zusätzliche schalltechnische Voruntersuchung erforderlich. (MKA 1_1)
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund der Unwägbarkeiten durch den Deutschlandtakt auf die bisherige Planung im PFA 6.0, ist eine zusätzliche schalltechnische Voruntersuchung erforderlich. Es wird nicht direkt die komplette Schalltechnische Untersuchung gem. HV erstellt, sondern eine reduzierte Variante, um keine unnötigen Kosten zu verursachen und dennoch die VP qualifiziert abschließen zu können. Die Einarbeitung in den PFA 6.0 und die Grundlagenermittlung des AN war zum Zeitpunkt der Änderung bereits begonnen und ist ebenfalls Bestandteil/Grundlage für die weiteren beauftragten Leistungen. Die Beauftragung eines neuen AN hätte hier doppelte Kosten für die Einarbeitung und Grundlagenermittlung verursacht. Eine 1:1 Verwendung einer Untersuchung, die durch einen weiteren AN erstellt wurde wäre nicht ohne umfangreichere Anpassungen und Einarbeitung des bereits beauftragten Ingenieurbüros möglich.