Die Rechtfertigung für den Produktbezug liegt vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des OLG Düsseldorf muss jede Prüfung des Ausnahmetatbestandes aus § 31 Abs. 6 S.1, 2. HS VgV am Beschaffungsbedarf ansetzen. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Festlegung seines Beschaffungsbedarfs keinerlei vergaberechtlichen Bindungen unterworfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII Verg 16/12; VK Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2017 - VK 1 - 47/16). Im vorliegenden Fall hat die Universität ihren Beschaffungsbedarf dahin-gehend festgelegt, dass sie Probleme im laufenden Betrieb minimieren und eine möglichst hohe Integration der Vertragsmanagementlösung erreichen möchte.
Ist der Beschaffungsbedarf festgelegt, so darf laut OLG Düsseldorf nur noch danach gefragt werden, ob diese Festlegung sachlich nachvollziehbar ist. Das ist hier der Fall. Die Erwägungen der Universität zu Köln sind in sich schlüssig. Und sie beruhen auf dem objektiven, an der Hochschule bestehenden Sachverhalt. Soweit Prognosen über die erhöhten Risiken beim Einsatz alternativer Lösungen angestellt werden, basieren auch diese auf objektiven Grundlagen.
Auch das Ziel der Risikovermeidung ist legitim und auftragsbezogen. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf darf der Auftraggeber bei der Vergabe komplexer IT-Leistungen den sichersten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII Verg 16/12). Er muss nicht sehenden Auges ein höheres Risiko des Fehlschlags in Kauf nehmen, um Wettbewerb zu ermöglichen. Das Gericht führt hierzu aus, dass "allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproble-men und hohem Umstellungsaufwand" einen Produktbezug rechtfertigen. In einer weiteren Entscheidung zu einem ähnlichen Sachverhalt stellte der Senat erneut fest, dass die Verringerung von Risikopotentialen einen hinreichenden sachlichen Grund für einen Produktbezug darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - VII Verg 29/13 Rn. 26).
Die Festlegung des sachlichen Grundes erfolgte auch nicht, um andere Wirtschaftsteilnehmer zu diskriminieren.