Die Beschaffung dient der Deckung eines Bedarfs, der aufgrund des Krieges in der Ukraine entstanden ist. Der Bedarf war somit für den Auftraggeber nicht vorhersehbar und stellt damit ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV dar. Das Maß der Dringlichkeit ist vorliegend so hoch, dass selbst auf ein zulässiges Maß verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang gewesen wären, um den Beschaffungsbedarf rechtzeitig zu decken.
Die Einsatzschiffe der Bundespolizei in Nord- und Ostsee sind mit Kontrollbooten (Fast Rescue-Boat FRB gem. SOLAS und LSA-Code) ausgerüstet.
Die Einsatzanforderungen an die vorhandene Flotte haben sich mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine grundlegend geändert. Mit Kriegsbeginn wurde die polizeiliche Lage auf See komplett neu bewertet um insbesondere der Bedrohungen der maritimen kritischen Infrastruktur (mKRITIS) gerecht zu werden. Der daraus resultierende gestiegene Einsatzumfang führt zu einem vermehrten Einsatz auch der Kreislaufreserve an FRB.
Aufgrund der Analyse der Gefährdungslage der mKRITIS war für die Gefahrenabwehr unabdingbar die zusätzlichen zwei FRB mit der kürzest denkbaren Lieferzeit zu beschaffen, ohne dass Konstruktions-, Zulassungs- oder Erprobungszeiten vorgelagert werden mussten. Daher mussten weitere, baugleiche und erprobte FRB bei dem Vorlieferanten bestellt werden.
Deshalb musste vorliegend der Wettbewerbsgrundsatz hinter dem Interesse einer beschleunigten Vergabe zurücktreten.