Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Gemäß der betreffenden LÄA 07 zeigt der AN-Bau Mehrkosten für die zusätzliche Leistung im BÜ Bereich an. Es wurden 5 Stück Mittelplatten am BÜ km 5,2 Hegermühlenstraße eingebaut und am BÜ km 7,6 Wirtschaftsweg wurde eine defekte B90 Schwelle ausgetauscht, dies war zwingend erforderlich um Vorschriftengemäß in Betrieb gehen zu können. Die Arbeiten erstrecken sich im geplanten Baufeld, jedoch mit festgestellten Mehraufwendungen innerhalb des Bauvertrages. Ein Wechsel des
AN Bau für die zusätzlichen Leistungen im BÜ Bereich wären unwirtschaftlich. Die Firma ist mit Maschinen und Technik für den Aus- und Wiedereinbau der Fahrbahnplatten vor Ort, die zusätzliche Einrichtung einer Firma mit Personalen/ Technik wäre verhältnismäßig unwirtschaftlich. Eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen ist zeitlich nicht umsetzbar, die zu erwartenden Ergebnisse in Bezug auf die Baukosten wären deutlich mehr- zusätzliche BE, Personale und Technik kämen zu dem geschätzten Preis dazu.