Zusätzliche Angaben
Für die Auftragsdurchführung sieht der Vertrag eine Verpflichtung des vom späteren Auftragnehmer eingesetzten Personals nach dem Verpflichtungsgesetz (Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen) vor.
Die form- und fristgebundene Übermittlung des Angebotes bedarf mindestens der Textform i.S.v. §126b BGB (Firmenname und Verantwortlicher). Die Über-mittlung kann auch mittels fortgeschrittener elektronischer Signatur (mittels Soft-zertifikat), fortgeschrittenem elektronischen Siegel oder der qualifizierten elektro-nischen Signatur (mittels Signaturkarte oder Siegels) erfolgen.
Ebenfalls müssen Verpflichtungserklärung auf Einhaltung des MiLoG und die Erklärung zur Sanktions-VO abgeben werden.