Es handelt sich um ein Alleinstellungsmerkmal des Auftragnehmers nach § 14 (4) Nr. b) und c) VgV.
Die neu zu beschaffenden 25 Livescanner-Systeme müssen kompatibel zu den bereits bei der Polizei NRW landesweit betriebenen Livescannern sein. Das sind nur die Geräte des ausgewählten Herstellers.
Dieser Hersteller hat allein dem Auftragnehmer die zum Betrieb der Livescanner-Systeme erforderliche Lizenz überlassen.