Zusätzliche Angaben
Von der weiteren Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden die Bieter ausgeschlossen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und § 21 MiLoG (z.B. Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt (vgl. § 19 Abs. 1 MiLoG) oder wegen Verstöße nach § 123 GWB rechtskräftig verurteilt worden sind.
Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist der Bewerber anzuhören (vgl. § 19 Abs. 5 MiLoG).
Die Auftraggeberin muss daher entweder selbst beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Verstößen gegen das MiLoG anfordern oder eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer entsprechenden Vergabesperre von den Bewerbern verlangen (vgl. § 19 Abs. 3 MiLoG).
Bei ausländischen Bietern wird eine gleichwertige Bescheinigung von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes verlangt. Die gleichwertige Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Die gleichwertige Bescheinigung ist vor Zuschlagserteilung vom angefragten Bieter vorzulegen.