Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Gemäß Hauptvertrag beginnt der Leistungszeitraum am 01.02.2019 und endet am 13.07.2019. Anlage 2.2 (Ermittlung der
Vergütung) zeigt noch einen nachlaufenden Leistungszeitraum für den Projektabschluss (außerhalb der Baustelle) bis Ende Oktober 2019.
Sperrzeiten waren demnach nur für 2019 geplant und kalkuliert (siehe Sperrzeiten gem. Ausschreibung, Anlage 03).
Bis Ende Oktober 2019 hat die ausführende Firma allerdings ihr
Leistungssoll nicht erfüllen können, sodass weitere Bauleistungen in 2020 erforderlich wurden.
Auch in 2020 konnten die Arbeiten nicht, wie nach Ausführungsplanung und Bauvertrag vorgesehen, abgeschlossen werden,
sodass weitere Bauleistungen (Oberbaumaßnahmen) in 2021 erforderlich wurden.
Auch in 2021 konnte die Oberbaumaßnahme nicht abgeschlossen werden, weshalb sich der Projektabschluss weiter verzögerte.
Die Oberbaumaßnahme soll nun in 2023 abgeschlossen werden (auch hier wird wieder ein Betra-Antrag, eine EbsÜ-Anpassung und die Schichtbesetzung erforderlich), im Anschluss kann der gemäß Hauptvertrag vorgesehene Projektabschluss durchgeführt werden kann.