Unter Maßgabe des Verbändepapiers dürfen Sicherungsleistungen im Nicht-Offenen Verfahren ausgeschrieben und die Auswahl der Bewerber gemäß § 48(9) SektVO aus der Präqualifikationsliste für die ausschreibungsgegenständlichen Sicherungsleistungen, vorgenommen werden.
Des Weiteren ergibt sich auf § 48(9) SektVO: Ist die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems gemäß § 37 SektVO erfolgt, werden die Aufträge im Wege eines Nicht-Offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens unter dem gemäß diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach Absatz 8 geführten Bewerbern vergeben.
Sicherungsleistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb gemäß $ 142 Nr.1 GWB an geeignete, d.h. fachkundige, leistungsfähige und qualifizierte Unternehmen zu vergeben, die nicht gemäß § 142 Nr. 2 in Verbindung mit § 123, 124 GWB ausgeschlossen sind.
Im Nicht-Offenen Verfahren werden Leistungen vergeben nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten. Preisverhandlungen sind nicht gestattet.