633969-2021 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Regensburg: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
OJ S 240/2021 10/12/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co. KG
Postanschrift: Greflingerstraße
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 93055
Land: Deutschland
E-Mail: ausschreibungen@rewag.de
Telefon: +49 9416010
Fax: +49 9416012175
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rewag.de/
I.6.
Haupttätigkeit(en)
Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wärme

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
S4Hana Lizenzen incl SAP Wartungs- und Supportleistungen
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Kauf von Lizenzen mit Umwandlung vorhandener SAP R3 Lizenzen für die SAP HANA Datenbanken und SAP S/4 HANA Applikationen incl. SAP Wartungs- und Supportleistungen
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 4 489 641,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: Regensburg
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Von Seiten des Herstellers SAP wurde der Support der aktuell bei der REWAG im Einsatz befindlichen SAP Systeme aktuell zum Jahr 2027 abgekündigt. Nach dem Ende der Abkündigung werden die SAP ERP Systeme nicht mehr gewartet und weiterentwickelt. Neben dem klassischen Komponenten CO, FI, MM, PM, HCM hat die REWAG auch noch die Branchenkomponente IS-U mit integriertem IDEX für die Marktkommunikation im Einsatz. Alle SAP Systeme der REWAG sind von der Umstellung betroffen. Daher muss im Zuge der S/4 HANA Einführung die HANA Plattform als Basis für das neue ERP-System S/4 HANA bereitgestellt werden. Die REWAG betreibt seit dem Jahr 1999 die ERP-Systeme von SAP. Sowohl das Wissen der Fachbereiche bei der Gestaltung der Geschäftsprozesse als auch die notwendigen internen IT Leistungen für die Konzeption, IT Entwicklung und Customizing sind auf SAP ausgerichtet und wurden in der Vergangenheit kontinuierlich auf interne Anforderungen und Prozesse weiterentwickelt. Ebenso wurden eine Vielzahl von maßgeschneiderten Eigenentwicklungen produktiv gesetzt, welche nur bei einem Wechsel auf S4/ HANA übernommen werden könnten.
Im ersten Halbjahr 2021 wurde durch die Unternehmensberatung PWC eine Untersuchung auf alternative Marktmodelle bzw. den Einsatz anderer ERP-Systeme unter Berücksichtigung der versorgungsspezifischen Möglichkeiten und Prozesse durchgeführt, die speziell auf die benötigten Funktionalitäten der der REWAG erfolgten. Es wurden neben S/4 HANA von SAP SE weitere Produkte von Wettbewerbern betrachtet. Das Ergebnis dieser Untersuchung bestätigt, dass das Produkt S/4 HANA die aktuellen Geschäftsprozesse der REWAG am weitreichendsten in einem einzigen integrierten System abdeckt und spezifischen Eigenentwicklungen durch die Fachbereiche auch zukünftig genutzt werden können.
Die funktionalen Ausprägungen der Lösungen von anderen Herstellern wurden u. a. auf Basis der Anforderungen der REWAG eingesetzten SAP ERP Lösung ECC 6.0 abgeglichen und abgeschätzt. Auch Betrachtung fand die Möglichkeit eines Lizenzkaufs durch Reseller, hier ist aber aktuell kein Markt vorhanden. Zudem wird ein nachfolgender Support und Wartung bzw. höheren Supportkosten des Herstellers SAP als Risiko eingeschätzt. Dieses wird durch das Kostenmodell der Reseller nicht verringert. Ebenso ist aufgrund der nichtvorhandenen Verhandlungsmöglichkeit der vertraglichen Bedingungen mit den Resellern, da diese vom Hersteller und Lizenzgeber der SAP AG SE vorgegeben werden, diese Möglichkeit nicht gegeben.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Ergänzungen zur Verfahrensart IV1.1
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können, aus Gründen eines nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Entscheidung mit Aufklärung:
Direktvergabe der Lizenzumstellung S4Hana mit Support an die SAP AG SE
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes und der damit verbundenen Rechte zur Nutzung von Dritten allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Versorgungsverpflichtung der REWAG als Sektorenauftraggeber und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Versorgungsverpflichtungen der REWAG ist. Der Vertragsschluss soll, mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen zur uneingeschränkten Versorgung der Kunden erfolgt;
Und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Auf Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg. 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS / MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gegeben bzw. eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist. Zudem die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen bei einer objektiven Betrachtungsweise schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, auch in Zukunft die SAP ERP S/4 HANA Lösung und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und des extrem hohen Umstellungsaufwands, die bei einem Übergang auf eine andere Softwarelösung eines Wettbewerbers erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer Migration auf die SAP ERP S/4 HANA Lösung unter Beibehaltung der seit Jahren aufgebauten Infrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit eines störungsfreien Betriebs der Software während des produktiven Betriebs, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und ein sicherer Migrationsweg zu wählen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei, aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein Wechsel der Software würde auch dazu führen, dass die komplette und vorhandene Dateninfrastruktur ausgetauscht werden muss, bzw. die vorhandenen Applikationen und Eigenentwicklungen nicht oder nur mit hohem Aufwand an eine neue Softwareinfrastruktur migriert und angepasst werden müsste.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
05/12/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: SAP AG SE
Postanschrift: Dietmar Hopp Straße 16
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 4 489 641,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Ergänzungen zur Verfahrensart IV1.1
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können wegen eines nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Entscheidung mit Aufklärung:
Direktvergabe der Lizenzumstellung S4Hana mit Support an die SAP AG SE
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes und der damit verbundenen Rechte zur Nutzung von Dritten allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Versorgungsverpflichtung der REWAG als Sektorenauftraggeber und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Versorgungsverpflichtungen der REWAG ist. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen zur uneingeschränkten Versorgung der Kunden erfolgt;
Und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens führt dazu, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Auf Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg. 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS / MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gegeben bzw. eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist. Zudem die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen bei einer objektiven Betrachtungsweise schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, auch in Zukunft die SAP ERP S/4 HANA Lösung und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und des extrem hohen Umstellungsaufwands, die bei einem Übergang auf eine andere Softwarelösung eines Wettbewerbers erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer Migration auf die SAP ERP S/4 HANA Lösung unter Beibehaltung der seit Jahren aufgebauten Infrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit eines störungsfreien Betriebs der Software während des produktiven Betriebs, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und ein sicherer Migrationsweg zu wählen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei, aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein Wechsel der Software würde auch dazu führen, dass die komplette und vorhandene Dateninfrastruktur ausgetauscht werden muss, bzw. die vorhandenen Applikationen und Eigenentwicklungen nicht oder nur mit hohem Aufwand an eine neue Softwareinfrastruktur migriert und angepasst werden müsste.
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Bayern, Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Promenade 27
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
06/12/2021