Ergänzungen zur Verfahrensart IV1.1
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können, aus Gründen eines nicht vorhandenen Wettbewerbs aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Entscheidung mit Aufklärung:
Direktvergabe der Lizenzumstellung S4Hana mit Support an die SAP AG SE
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes und der damit verbundenen Rechte zur Nutzung von Dritten allein beim Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Versorgungsverpflichtung der REWAG als Sektorenauftraggeber und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der Versorgungsverpflichtungen der REWAG ist. Der Vertragsschluss soll, mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen zur uneingeschränkten Versorgung der Kunden erfolgt;
Und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
Auf Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg. 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS / MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 – VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gegeben bzw. eingehalten, da die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist und vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist. Zudem die Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen bei einer objektiven Betrachtungsweise schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, auch in Zukunft die SAP ERP S/4 HANA Lösung und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und des extrem hohen Umstellungsaufwands, die bei einem Übergang auf eine andere Softwarelösung eines Wettbewerbers erheblich wahrscheinlicher auftreten würden als bei einer Migration auf die SAP ERP S/4 HANA Lösung unter Beibehaltung der seit Jahren aufgebauten Infrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit eines störungsfreien Betriebs der Software während des produktiven Betriebs, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und ein sicherer Migrationsweg zu wählen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei, aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein Wechsel der Software würde auch dazu führen, dass die komplette und vorhandene Dateninfrastruktur ausgetauscht werden muss, bzw. die vorhandenen Applikationen und Eigenentwicklungen nicht oder nur mit hohem Aufwand an eine neue Softwareinfrastruktur migriert und angepasst werden müsste.