634038-2021 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-München: Vermietung oder Verkauf von Grundstücken
OJ S 240/2021 10/12/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2009/81/EG

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Flughafen München GmbH
Postanschrift: Nordallee 25
Ort: München - Flughafen
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Flughafen München GmbH - Einkauf
E-Mail: vergabe@munich-airport.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.munich-airport.de/855722
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Sektorenauftraggeber
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Flughafenanlagen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Mietvertrag öffentlicher Tankstellenstandort Ost am Flughafen München
Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-111734
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
70320000 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieser Bekanntmachung ist der beabsichtigte Abschluss eines Mietvertrages über ein Grundstück zum Betrieb einer öffentlichen Tankstelle am Standort Ost auf dem Gelände des Flughafens München.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 0,01 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
70322000 Vermietung oder Verkauf von unbebauten Grundstücken
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21A Erding
Hauptort der Ausführung: Flughafen München
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Es soll ein Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von 10 Jahren über ein Grundstück zum Betrieb einer öffentlichen Tankstelle am Standort Ost auf dem Gelände des Flughafens München abgeschlossen werden. Die FMG beabsichtigt das Grundstück für eine marktübliche Dauer von hier 10 Jahren zum Betrieb einer öffentlicher Tankstellen zu vermieten. Die Errichtung der Tankstelle oder die Übernahme von Altanlagen des gegenwärtigen Mieters auf dem vermieteten Gelände obliegt dabei dem Mieter. Dieser hat daher die Tankstelle auf eigene Kosten selbst nach eigenen Beschaffenheitsanforderungen oder durch selbst bestimmte dritte Unternehmer zu planen bzw. errichten zu lassen.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Der Abschluss des Vertrages stellt weder einen öffentlicher Auftrag iSv § 103 GWB noch eine Kon-zession iSv § 105 GWB noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und SektVO und mithin also auch keine Dienst- oder gar Bauleistung, sondern einen nach wie vor kartellvergaberechtsfreien Mietvertrag dar.
Insbesondere wird vorliegend weder eine konkrete Dienstleistung noch eine Bauleistung beschafft, so dass der Vertrag insbesondere nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB sowie der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) fällt.
Die zugrundeliegende Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU stellt im 15. Erwägungsgrund klar, dass Verträge über die Nutzung von Liegenschaften nicht als Konzessionen einzustufen sind, wenn sie nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegen, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen. Die dort enthaltene Aufzählung allgemeiner Bedingungen für die Nutzung einer Liegenschaft ist nach dem zweiten Satz des 15. Erwägungsgrundes nicht abschließend. Ferner sind auch Besonderheiten der Branche sind zu beachten, weil der Erwägungsgrund nicht alle Lebensbereiche abdecken kann.
Im hier abzuschließenden Mietvertrag werden nur allgemeine Bedingungen für die Nutzung des Grundstücks geregelt (insb. vorgesehene Nutzung und Pflichten von Mieter und Eigentümer hin-sichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Vermietung und die Rückgabe, Mietzins, Nebenkosten etc.) und dem Mieter vom Vermieter keine konkrete Vorgaben für die Nutzung der Liegenschaft gemacht. Insbesondere enthält der Vertrag keine einklagbare Rechte des Vermieters, z. B. im Hinblick auf eine Betriebspflicht oder konkrete Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Betriebsführung. Auch konkrete Vorgaben für die Vorhaltung eines bestimmten Sortiments oder einer bestimmten Ausgestaltung/Erscheinungsbild der Tankstelle sind im Mietvertrag nicht enthalten.
Ferner wird auch keine Bauleistung beschafft: Vermietet wird nur das Grundstück; die Errichtung einer Tankstelle oder die Übernahme von Altanlagen des gegenwärtigen Mieters auf dem vermieteten Gelände obliegt dabei dem Mieter. Dieser hat daher die Tankstelle auf eigene Kosten selbst nach eigenen Beschaffenheitsanforderungen oder durch selbst bestimmte dritte Unternehmer zu planen bzw. errichten zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, das Grundstück zum Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. Zur Rückgabe ist erforderlich, dass der Mieter die Einrichtungen, die er übernommen oder mit denen er das Grundstück versehen hat, beseitigt und es in den Zustand setzt, in dem es sich befände, wenn es nicht mit der Tankstelle bebaut oder sonstigen zu beseitigenden Einrichtungen versehen worden wäre.
Bei einem Mietvertrag wie vorliegend beschafft der Vermieter somit nichts, sondern bietet selbst eine Leistung an und verwertet eigenes Vermögen. Dies unterfällt nicht dem Kartellvergaberecht (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2021 - 54 Verg 1/21; VK Bund, Beschluss vom 17.12.2019 - VK 2-88/19; KG, Beschluss vom 22.01.2015, Az.: 2 U 14/14).
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S 161-425505

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:
Mietvertrag öffentlicher Tankstellenstandort Ost am Flughafen München
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
01/12/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Eni Deutschland GmbH
Postanschrift: Theresienhöhe 30
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0,01 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Hinweis:
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt sich nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Das Formular ist an dieser Stelle missverständlich formuliert und soll gemäß Nachfrage beim technischen Support des Europäischen Amtsblatts (SIMAP Help Desk) den Tag der Entscheidung über den Abschluss des Vertrags, nicht aber das Datum des Vertragsschlusses wiedergeben. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Ziffer V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert 0 EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes entspricht selbstverständlich nicht dem vereinbarten Mietzins. Dieser wird als schützenswertes Betriebs und Geschäftsgeheimnis nicht veröffentlicht.
Hier ist ferner mangels Alternativmöglichkeiten unter Ziff. II.1.3) als Kategorie „Dienstleistung“ angekreuzt worden, obwohl gerade kein Dienstleistungsauftrag bzw. Dienstleistungskonzession vergeben wird, sondern es sich um den Abschluss eines vergaberechtsfreien Mietvertrages handelt.
Gegenstand dieser Bekanntmachung ist also weder ein öffentlicher Auftrag iSv § 103 GWB noch eine Konzession iSv § 105 GWB noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und SektVO und mithin also auch keine Dienst- oder Bauleistung, sondern der Abschluss eines kartellvergaberechtsfreien Mietvertrages.
Am 20.08.2021 wurde im EU-Amtsblatt im Sinn eines breitmöglichsten grenzüberschreitenden Wettbewerbs eine freiwillige Veröffentlichung getätigt für ein Interessensbekundungsverfahren als 1. Stufe eines zweistufigen wettbewerblichen Auswahlverfahrens für den Abschluss eines kartellvergaberechtsfreien Mietvertrages über das Mietgrundstück zum Betrieb einer öffentlichen Tankstelle.
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 89/2176-2411
Fax: +49 89/2176-2847
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Vermieter ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftrags-vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: n.n.
Ort: n.n.
Land: Deutschland
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
07/12/2021