Der Abschluss des Vertrages stellt weder einen öffentlicher Auftrag iSv § 103 GWB noch eine Kon-zession iSv § 105 GWB noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und SektVO und mithin also auch keine Dienst- oder gar Bauleistung, sondern einen nach wie vor kartellvergaberechtsfreien Mietvertrag dar.
Insbesondere wird vorliegend weder eine konkrete Dienstleistung noch eine Bauleistung beschafft, so dass der Vertrag insbesondere nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB sowie der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) fällt.
Die zugrundeliegende Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU stellt im 15. Erwägungsgrund klar, dass Verträge über die Nutzung von Liegenschaften nicht als Konzessionen einzustufen sind, wenn sie nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegen, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen. Die dort enthaltene Aufzählung allgemeiner Bedingungen für die Nutzung einer Liegenschaft ist nach dem zweiten Satz des 15. Erwägungsgrundes nicht abschließend. Ferner sind auch Besonderheiten der Branche sind zu beachten, weil der Erwägungsgrund nicht alle Lebensbereiche abdecken kann.
Im hier abzuschließenden Mietvertrag werden nur allgemeine Bedingungen für die Nutzung des Grundstücks geregelt (insb. vorgesehene Nutzung und Pflichten von Mieter und Eigentümer hin-sichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Vermietung und die Rückgabe, Mietzins, Nebenkosten etc.) und dem Mieter vom Vermieter keine konkrete Vorgaben für die Nutzung der Liegenschaft gemacht. Insbesondere enthält der Vertrag keine einklagbare Rechte des Vermieters, z. B. im Hinblick auf eine Betriebspflicht oder konkrete Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Betriebsführung. Auch konkrete Vorgaben für die Vorhaltung eines bestimmten Sortiments oder einer bestimmten Ausgestaltung/Erscheinungsbild der Tankstelle sind im Mietvertrag nicht enthalten.
Ferner wird auch keine Bauleistung beschafft: Vermietet wird nur das Grundstück; die Errichtung einer Tankstelle oder die Übernahme von Altanlagen des gegenwärtigen Mieters auf dem vermieteten Gelände obliegt dabei dem Mieter. Dieser hat daher die Tankstelle auf eigene Kosten selbst nach eigenen Beschaffenheitsanforderungen oder durch selbst bestimmte dritte Unternehmer zu planen bzw. errichten zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, das Grundstück zum Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. Zur Rückgabe ist erforderlich, dass der Mieter die Einrichtungen, die er übernommen oder mit denen er das Grundstück versehen hat, beseitigt und es in den Zustand setzt, in dem es sich befände, wenn es nicht mit der Tankstelle bebaut oder sonstigen zu beseitigenden Einrichtungen versehen worden wäre.
Bei einem Mietvertrag wie vorliegend beschafft der Vermieter somit nichts, sondern bietet selbst eine Leistung an und verwertet eigenes Vermögen. Dies unterfällt nicht dem Kartellvergaberecht (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2021 - 54 Verg 1/21; VK Bund, Beschluss vom 17.12.2019 - VK 2-88/19; KG, Beschluss vom 22.01.2015, Az.: 2 U 14/14).