Das offene Verfahren wurde gemäß §17 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A aufgehoben, weil kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entsprach. Gemäß § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A wurde deshalb ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit den geeigneten Bietern des vorausgegangenen Verfahrens durchgeführt.