Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der Auftragnehmer ist mit der Generalplanung der Entwurfsplanung (VA, IB, TWPL IB, LST, OLA, 50Hz, BAP) beauftragt.Die Leistung kann
im Zuge der Fortschreibung der Entwurfsplanung durch den Generalplaner erbracht werden und unter den Gesichtspunkten der weiteren
gewerkeübergreifenenden Schnittstellen betrachtet werden und somit eine Nutzung der Synergieeffekte erfolgen.
Die internen und externen Kosten bei einer separaten Vergabe würden die angemeldete Höhe der Zusatzleistung deutlich überschreiten. Die
angemeldeten Leistungen stehen mit der durch den AN zu erbringenden Entwurfsplanung im direkten Zusammenhang. Für die Sicherstellung
einer in sich stimmigen und gewerkeübergreifenden Planung ist von einer separaten Vergabe abzusehen. Die Projektfortführung wäre unter
dem Gesichtspunkt einer separaten Vergabe nicht termingerecht realisierbar. Wesentliche Meilensteine des Projekts, u.a. auch in Bezug auf
anstehenden Vergaben würden sich bei separater Vergabe der Leistung verschieben.