• Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV können Dienstleistungen aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
◦ wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, hier des Urheberrechts der Mentz GmbH an der von ihr entwickelten DIVA Software, kann die hier zu vergebende Leistung nur von der Mentz GmbH erbracht werden.
Begründung:
- Das angewandte System wird nur von dieser Firma angeboten und bietet nur den vollständigen Funktionsumfang. Der neue Auftrag ist damit in der Mehrzahl der technischen Aspekte an eine bestimmte Ausführungsart gebunden.
- Die Umstellung auf ein vollständig neues Auskunftssystem würde bei erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zusätzlich ein unverhältnismäßig hohes Risiko für die VMV und die an das bestehende System angeschlossenen Systeme der Verbundpartner bedeuten.
- Am deutschen Markt sind zwar noch weitere Anbieter etabliert, die jedoch nicht das System der Firma Mentz GmbH bzw. ein dazu im Detail vergleichbares System anbieten. Sie vertreiben stattdessen eigene Systeme.
- Die Kompatibilität der verschiedenen Systeme scheitert an den unterschiedlichen Datenformaten und der einzigartigen Systemarchitektur bspw. der Haltestellendatenbank.
- Es ist aus dem erreichten Stand der Fahrplanauskunft Mecklenburg-Vorpommern nicht vertretbar, dieses System mit entsprechenden Systemwechselkosten auf das System eines anderen Anbieters umzustellen. Speziell die Datenschnittstellen erfordern individuelle Anpassungen, die besondere Erfahrungen verlangen.