Beschreibung der Beschaffung
Dem Außenwerber ist es im Rahmen dieses Loses 1 gestattet, die nachfolgend prognostisch aufgeführten Zahlen und Formate an Werbeträgern vorbehaltlich der Erteilung der im Einzelfall erforderlichen Baugenehmigungen und Sondernutzungsgestattungen zu errichten, unterhalten/betreiben und an in der zweiten Verfahrensstufe (vgl. dazu Ziff. VI.3 Nr. 7) näher definierten Standorten zu nutzen:
Recht Stadt:
Das Recht Stadt besteht ab 1. Januar 2024 und umfasst:
- bis zu 230 freistehende City-Light-Poster (CLP) -Vitrinen mit der Verpflichtung davon mind. 150 Standorte auf Digitale Klein-Screens im Format 70‘‘ bis 84‘‘ freistehend, hochkant im Verhältnis 1:1 umzurüsten. Es handelt sich um bereits genehmigte oder vorgeprüfte Standorte.
Recht Ruhrbahn:
Das Recht Ruhrbahn besteht ab 1. Januar 2026 und umfasst:
- bis zu 300 digitale Klein-Screens im Format 70‘‘ bis 84‘‘ und bis zu 600 vorhandene analoge CLP-Vitrinen in WH, wobei im Bestand Wartehallen mit einem Werbeträger vorhanden sind, sowie in geringer Stückzahl WH mit zwei Werbeträgern und WH ohne Werbeträger.
Es sind zwingend insgesamt ca. 900 WH in Essen zu betreiben. Davon sind bis 2027 in Essen ca. 100 bestehende WH zwingend durch neue WH zu ersetzen, mit digitalem Kleinscreen, Gründach und/oder Fotovoltaik-Anlage auszustatten und zu betreiben. Weitere bis zu 200 vorhandene analogen Werbeeinrichtungen an WH sind entsprechend zu digitalisieren, ohne dass die WH zwingend ausgetauscht werden muss. Schließlich sind weitere 100 WH im Zuge der Erneuerung in Kontingenten verteilt über die Vertragslaufzeit zwingend auszutauschen (hier ist beim Austausch des Werbeträgers ein Bauantrag erforderlich). Zudem sind die Werbeträger zwingend aufzustellen und zu betreiben, die vorstehend mit dem Zusatz "zwingend" versehen sind. Über die genauen Zahlen werden alle Bieter rechtzeitig in der Phase der zweiten Verfahrensstufe informiert (vgl. Ziff. VI.3 Nr. 7).
Die letztendlich realisierte Maximalanzahl je Werbeträgerart und deren Ausstattungsmerkmale sind abhängig vom Bieterkonzept des Bieters/Neu-Konzessionärs. Die in Ziffer II.2.4) aufgeführte Art der Werbeträger und/oder die technischen Vorgaben können sich dessen unbeschadet auch von Seiten der Stadt und/oder Ruhrbahn im Verfahren noch ändern. Auch die Anzahl sowie die Vertragslaufzeit kann im weiteren Verfahren durch die Stadt und/oder Ruhrbahn noch geändert.