Beschreibung der Beschaffung
Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten der Kate-gorie 1 im Sinne des Artikels 8 und der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009, des TierNebG und des AG TierSG TierNebG NRW.
Die tierischen Ne-benprodukte (Tierkörper von im Betrieb verendetem oder totgeborenem Vieh) werden als Einzelkörper oder in Sammelgefäßen an den im Stadtgebiet vorhandenen Anfallstellen, hier im
- Schwerpunkt landwirtschaftliche Betriebe,
- Schwerpunkt Schlachtbetriebe und Betriebe, in denen Hausschlachtungen durchgeführt werden,
- im Schwerpunkt sonstige Abholstellen wie z. B. Abfallwirtschaftsbetriebe, Tierarztpra-xen, Tierheime, Tierparks, Straßenmeistereien, Labore, bereitgestellt.
Die Entsorgung im Tierseuchenkrisenfall:
Die Kosten für die außerplanmäßige Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 und der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009, des TierNebG und des AG Tier SG TierNebG NRW in Tierseuchenkrisenfall aufgrund angeordneter Bestands- oder Teilbestandstötungen richten sich nach zum Zeitpunkt der Entsorgung jeweils gültigen "Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW, der Tierseuchenkasse NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städtetag NRW und den in NRW tätigen Verarbeitungsbetrieben Tierischer Nebenprodukte bezüglich der Entgelte für Beseitigungsleistungen im Tierseuchenfall".