Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Eine Einzelvergabe führt zu einer nicht mehr funktionsfähigen Auftragseinheit. Die Arbeit kann nur durch den, auf der
Baustelle vorhandenen AN, durchgeführt werden, da es aufgrund von engen räumlichen und terminlichen Gegebenheiten vor Ort,
keine Möglichkeit für den Einsatz eines weiteren AN gibt. Eine eigene Auschreibungen der Leistungen führt zu erheblichen
Schwierigkeiten im Bauablauf und ist deshalb nicht durchführbar.