Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Im Zuge der Planung der EÜ Lübecker Str. durch Erweiterung um einen Überbau ist aufgrund der besonderen Umstände notwendig, die einen weitergehenden Nachweis der Längskraftabtragung hinsichtlich der Schienen erfordern. Diese Leistung zur Schienenspannungsberechnung wurde durch den Nachtrag NT 54 beauftragt. Aufgrund der Erfahrungen aus aktuellen Projekten, in denen ein normativ nicht geregelter Grenzwert ermittelt werden musste, sind für die Erstellung der Schienenspannungsberechnung zusätzliche Leistungen erforderlich, die mit der bisher in NT54 aufgeführten Stundenabschätzung nicht abgedeckt werden. Da die Konditionierung des Oberbaus eine Abweichung von den Standardoberbauform der Ril 820.20210 und Ril 820.2040 erfordert, muss eine betriebsinterne Genehmigung (UiG) beantragt werden. Hierfür sind umfangreichere Betrachtungen und Berechnungen des Oberbaus erforderlich. Des Weiteren sind gewerkeübergreifende Zeichnungen erforderlich, die nicht Gegenstand einer Entwurfsplanung sind. Diese Leistungen waren im beauftragten Nachtrag NT54 nicht vereinbart, sind mithin zusätzliche Leistungen. Die Ausführung dieser Leistung durch einen dritten AN ist unwirtschaftlich und durch den Hauptauftragnehmer kostengünstiger zu erbringen, da dieser ohnehin die Planung der zugehörigen bautechnischen Anlagen ausführt. Die Ausführung dieser Leistung durch einen dritten AN ist planerisch nur mit hohem Aufwand in die Abläufe des Hauptauftragnehmers zu integrieren.