Beschreibung der Beschaffung
Verfahrensgegenstand ist die Objektplanung Gebäude und Innenräume (Architektenleistung HOAI 2021 Teil 3, Abschn. 1, §§ 34 ff):
Beauftragung der Grundleistungen Leistungsphasen 3 bis 9 für den gesamten 1. und 2. Bauabschnitt
— stufenweise Beauftragung, vorerst nur Stufe 2 mit LPH 3+4,
— einschl. zugehöriger Besonderer Leistungen,
— weitere Stufen gem. Vertragsmuster (nach HAV-KOM),
Besondere Leistungen:
— Beraten des AG und Mitwirken bei Förderverfahren (Stufe 2),
— Beraten des AG bzw. Zuarbeit zum Verwendungsnachweis (Stufe 3+4),
(Die jeweilige Antragsstellung erfolgt durch den AG selbst)
Das Herrichten des Grundstücks sowie die Allgemeine Ausstattung sind Bestandteile des VgV-Verfahrens / Architektenleistungen.
Die Beauftragung ist entsprechend der Bereitstellung der Finanzmittel und Förderzusage beabsichtigt.
Ein Rechtsanspruch auf die Beauftragung, sowie die Beauftragung mit weiteren Stufen oder Besonderen Leistungen, besteht nicht.
Es wurden bereits Planungsleistungen nach HOAI Objektplanung Gebäude und Innenräume vergleichbar LPH 1+2 (Vorplanung mit Kostenschätzung), erbracht.
Die vorliegende Planung soll Grundlage für die weitere Bearbeitung sein. Die Prüfung und Einarbeitung sowie die verantwortliche Übernahme der Unterlagen hat gem. § 8 HOAI zu erfolgen.
Es wird davon ausgegangen dass die Zielfindungsphase nach BGB 2018 abgeschlossen ist.
Die wesentlichen Informationen können den Vergabeunterlagen in Stufe 1 entnommen werden.
Mit Inkrafttreten der neuen Fassung der HOAI 2021 zum 1.1.2021 ist die Bindung an Mindest- und Höchstsätze aufgehoben. Die Honorartafeln der HOAI 2021 weisen Orientierungswerte aus.
Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 7 HOAI ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln der HOAI festgelegten Orientierungswerte vereinbart werden kann. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart.