An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der o.g. Tatbestand gewählt wurde, da dort keine, für diesen Vorgang geeignetere, Begründung aufgeführt wird. Dringlichkeit trifft in sofern in diesem Fall zu, da der Ausfall des ursprünglich beauftragen Auftragnehmer nicht vorhersehbar war und die Dienstleistung in einem Krankenhaus dringend fortlaufend ausgeführt werden muss.
Zusätzliche Erläuterung:
Ausgeschrieben wurden am 12.11.2020 mit Bekanntmachung
2020/S 224-550765 die nachfolgend aufgeführten
Dienstleistungen:
- Unterhaltsreinigung der Etagen E, 1 und 2 Zwischenreinigung und Pauschalleistung
-Sonderreinigungen (nach Bedarf)
-Bauschlussreinigung (nach Bedarf)
Der Zuschlag wurde am 17.05.2021 erteilt und mit Bekanntmachung vergebener Aufträge 2021/S098-257261
veröffentlicht.
für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder
Insolvenz ausfällt, vorbehalten, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des
Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
Dieser Fall ist nun eingetreten und der zweitplatzierte Bieter,
Firma GEWA Gesellschaft für Gebäudereinigung und Wartung mbH
Fahnhorststraße 13
46117 Oberhausen,
aus dem vorgenannten Vergabeverfahren wird die Restleistung ab dem 01.01.2022 übernehmen.
Diese Vorgehensweise wurde mit Freiwilliger Ex-ante-Transparenzbekanntmachung 2021/S230-606517 bekannt gemacht.