Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit b aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit c wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten.
Die MACH-Software ist geistiges Eigentum der MACH AG und ist durch weltweite Urheberrechtsgesetze geschützt. Die MACH AG bestätigt, dass sie die in der geplanten Rahmenvereinbarung angebotenen ERP-Softwareprodukte nebst softwarespezifischen Dienstleistungen für die Bundesverwaltung im Alleinvertrieb bereitstellt.