Zusätzliche Angaben
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Die Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— in der alle Mitglieder mit Namen und Adresse benannt sind,
— in der ein bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist,
— wonach der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber im Vergabeverfahren und für den Fall der Auftragserteilung bei der Vertragsdurchführung rechtsverbindlich vertritt,
— mit der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird,
— wonach alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Mehrfachangebote (Doppelbeteiligung) sind grundsätzlich unzulässig und führen zum Ausschluss aller hiervon betroffenen Bieter/Bietergemeinschaften, es sei denn, die betroffenen Bieter/Bietergemeinschaften weisen nach Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer Frist von 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung substantiiert und nachvollziehbar nach, dass eine Verletzung vergabe- und wettbewerbsrechtlicher Grundsätze durch die Mehrfachangebote ausgeschlossen ist. Ein Mehrfachangebot liegt beispielsweise vor, wenn einzelne Mitglieder von Bietergemeinschaften sich zusätzlich als Einzelbieter oder an mehr als einer Bietergemeinschaft beteiligen. Auch eine Beteiligung unterschiedlicher Niederlassungen eines Bieters ist ein Mehrfachangebot.
1. Die geforderten Nachweise und Erklärungen nach Ziffer III.1 der Bekanntmachung sind von jedem Mitgliedeiner Bietergemeinschaft einzureichen. Soweit nicht anders angegeben, genügt es, wenn die Eignung der Bietergemeinschaft in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit in der Summe der Angaben der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt wird.
Das Gleiche gilt bei Eignungsleihe, wenn eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorliegt.
2. Macht ein Bieter von der Möglichkeit Gebrauch, Nachunternehmer vorzusehen, so ist der Nachunterunternehmeranteil mit Angebotsabgabe zu bezeichnen. Der Nachunternehmer ist auf gesondertes Verlangen zu benennen und hat eine Verfügbarkeitserklärung abzugeben und die in dieser Bekanntmachung geforderten Nachweise und Erklärungen gemäß Ziffer III.1 einzureichen. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen.
3. Macht ein Bieter von der Möglichkeit der Eignungsleihe Gebrauch, so ist der Anteil der Leistung der Eignungsleihe mit Angebotsabgabe zu bezeichnen. Der Eignungsentleiher ist auf gesondertes Verlangen zu benennen und hat eine Verpflichtungserklärung abzugeben und die in dieser Bekanntmachung geforderten Nachweise und Erklärungen gemäß Ziffer III.1 einzureichen. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen.
4. Bei ausländischen Bietern genügen gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes. Bei Dokumenten in anderer Sprache sind beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche beizufügen.
5. Nachfragen werden nur beantwortet, wenn sie ausschließlich über die Vergabeplattform in elektronischer Form bis sieben Tage vor Schlusstermin eingehen. Eine Beantwortung gestellter Fragen erfolgt ebenfalls ausschließlich in Textform über die Vergabeplattform.