Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ablösung der alten VMware-Lösung für das Cluster „intern“. Es handelt sich um eine Erweiterung der VxRail-Lösung, die aus Gewährleistungs- und Kompatibilitätsgründen nur durch den vorhandenen Projektpartner Systemhaus SAR erfolgen kann. Da nur ein bestimmtes Unternehmen wegen dem Schutz von ausschließlichen Rechten die Leistung erbringen kann, liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c VgV vor.