Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Aufgrund bereits erfolgten Gleisjochneubaus musste bereits vorlaufend vor der Sperrpause 06/23 die Vermaschung inden Bereichen km 13,2 bis 15,4; 17,5 bis 18,6 sowie 19,1 bis 19,9 hergestellt werden. Zusätzlich musste eine weitereVermaschung im Bereich 13,2 bis 15,4 mittig hergestellt werden. Zudem waren noch weitere zusätzliche Erdungsmaßnahmen ander L231, EÜ Schunter, K73, der L292 und dem Rahmendurchlass erforderlich.Da die Leistung nicht von der Hauptleistung zu trennen ist, kann die Leistung nur durch den Hauptauftragnehmer ausgeführtwerden. Der Bauablauf würde durch einen weiteren AN erheblich gestört werden. Zudem käme es zu Abgrenzungsproblemen(Gewährleistungsprobleme).