VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, „weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist“ (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Das zu beschaffende Augen-Spendergewebe soll innerhalb des Forschungskonsortium PACETherapie für präklinische und fundamentale Forschungszwecke im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen (immunhistochemische, mikroskopische Grundlagenforschung bei der Altersbedingten Makuladegeneration, AMD) verwendet werden.
Für die Beschaffung kommt ausschließlich das Unternehmen "Advancing Sight Network" in Betracht, da ausschließlich dieses Unternehmen Augen-Spendergewebe zur Verfügung stellen kann, welches die im Folgenden aufgeführten zwingend notwendigen Anforderungen (in seiner Gesamtheit) erfüllt / aufweist:
- Es muss sich um Spender unterschiedlichen Alters handeln: Die Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein von AMD bei den Spendergeweben mit einem Alter >60 Lebensjahren beträgt in etwa 40 %. Für die vorgesehenen Forschungen werden zwingend auch Gewebespenden von jüngeren Spendern (<50 Jahre) benötigt, damit altersbedingte Veränderungen (aus dem Vergleich mit „Gesunden“ >80 Jahre) abgeleitet werden können.
- Es muss sich um Augen-Spendergewebe mit und ohne altersbedingte Makuladegeneration (AMD) handeln.
- Es muss sich um eine größere Anzahl an Spenderaugenpaaren handeln (mind. 100), da u.a. die erforderliche wissenschaftliche Aussagekraft nur durch eine größere Anzahl an archivierten und systematisch untersuchten Geweben gewährleistet werden kann.
- Es muss sich um hochqualitativ konservierte Augen-Spendergewebe handeln. Das bedeutet insbesondere, dass das Spendergewebe schnell gewonnen, verarbeitet und konserviert werden muss – dies innerhalb von höchstens 6 Stunden. Ein Grund hierfür ist, dass die starke Abhängigkeit der Netzhaut von Sauerstoff und Nährstoffversorgung bei Unterbrechung der Zufuhr, insbesondere nach dem Tod, innerhalb von wenigen Stunden zu Veränderungen auf Molekül- und Proteinebene führt. Dies macht die Interpretation im Rahmen der vorgesehenen wissenschaftlichen Untersuchungen unmöglich, da post-mortem Effekte von tatsächlichen krankheitsbedingten Effekten nicht sicher abgegrenzt werden können.
Ausschließlich das Unternehmen "AdvancedSight Network" ist in der Lage, Augen-Spendergewebe zur Verfügung zu stellen, welches sämtliche der genannten zwingenden Anforderungen erfüllt.
Es ist vorliegend von Anfang an klar, dass ein Teilnahmewettbewerb nicht zu mehr Wettbewerb oder zu besseren Beschaffungsergebnissen führen würde (vgl. BR-Drs. 87/16 vom 29.2.2016, S. 169). Des Weiteren sind auf dem Markt keine weiteren vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen verfügbar, welche die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen können. Zugleich stellen die entsprechenden Anforderungen des Auftraggebers keine künstliche Einschränkung der Parameter der Auftragsvergabe dar. Vielmehr gewährleisten diese Anforderungen bzw. gewährleistet ausschließlich die Beschaffung des Augen-Spendergewebes von dem Unternehmen "Advancing Sight Network" die Durchführung einer anforderungsgerechten Nutzung / anforderungsgerechten Forschungsarbeit innerhalb des Forschungskonsortium PACETherapie (vgl. § 14 Abs. 6 VgV).