Beim offenen Verfahren 901-21-BO-73180 Los 20 wurden keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht. Da im vorliegenden Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen, die form- und fristgerechte Angebote beim vorangegangenen offenen Verfahren abgegeben haben, erneut einbezogen wurden, war ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV möglich. Nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV war daher eine Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union im Vorfeld nicht erforderlich.