Die zur Aufrechterhaltung des OP-Betriebes erforderlichen Leistungen wurden auf Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV beschafft, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
Aus technischen Gründen für sachlich gerechtfertigt gehalten wird die Festlegung auf eine bestimmtes Produkt insbesondere dann, wenn hierdurch im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotenzialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand) bewirkt wird. Der Auftraggeber ist insbesondere im Bereich gesundheitsrelevanter Krankenhaustechnik berechtigt, ein Produkt zu wählen, dass jegliche Gesundheitsrisiken für die Patienten ausschließt.
Durch die Festlegung auf ein einheitliches Produkt im Bereich der OP-Säulen/OP-Tischsysteme wird sichergestellt, dass alle Mitarbeiter bestmöglich in der Bedienung der Systeme geübt sind, mithin bei den regelmäßig auftretenden kurzfristigen Wechseln zwischen den Operationssälen jegliche Umstellungsrisiken in der Bedienbarkeit ausgeschlossen werden. Hierdurch wird das Risiko von Behandlungsfehlern maximal reduziert.
Die einheitliche Beschaffung der OP-Säulen/OP-Tischsysteme und die hieraus resultierende Austauschbarkeit von Anbau- und Zubehörteilen gewährleistet zudem eine weitere Verwendbarkeit des gesamten bereits vorhandenen Zubehörs, wodurch Kosten für eine Neuanschaffung eingespart werden.
Darüber hinaus wird der unverhältnismäßige bautechnische Aufwand eingespart, der bei einer Umstellung auf ein Drittprodukt entstehen würde. Allein mit den Produkten der Firma Baxter Medical Systems GmbH & Co. KG können die bereits vorhandenen Bodeneinbauplatten, die in den Böden der OP-Säle einbetoniert sind, weiter genutzt werden. Bei einem Produktwechsel müssten die Bodeneinbauplatten getauscht werden, was mit umfangreichen Baumaßnahmen, wie einer Fußbodenöffnung und einer kompletten Sanierung der Fußböden inkl. Estrich und Bodenbelag, verbunden wäre. Diese Umbaumaßnahmen wären mit erheblichen Einschränkungen des OP-Betriebs und unverhältnismäßigen Kosten für die Auftraggeberin verbunden.