Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, da gem. §14 Abs. 4 Satz 2 der Auftrag nur von bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und da gem. §14 Abs. 4 Satz 5 zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeit bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Im konkreten Fall handelt es sich um die Erweiterung der Patientenüberwachung, wobei aufgrund der Patientensicherheit auf die gleichen PÜ-Monitore-Fabrikate und Typen zugegriffen werden muss. Zudem spielt der Faktor der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Ersatzteil-Lagerhaltung, der Austausch der Elektroden und Zubehörteile untereinander und die gemeinsame Wartung eine Rolle.