Grundsätzlich sind öffentliche Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwertes nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers im offenen Verfahren oder im nicht offenen Verfahren zu vergeben.
Die anderen Verfahrensarten stehen gemäß § 14 Abs. 2 VgV nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder § 14 Abs. 3 und 4 VgV gestattet ist.
Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teil-nahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VGV vorliegen.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 c VgV ist ausnahmsweise die Durchführung eines Verhandlungs-verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil wegen des Schutzes von aus-schließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, kein Wettbewerb vor-handen ist.
Hier ist die Beschaffung von Lizenzen sowie Softwarepflegeleistunen des Herstellers der Fa. Oracle vorgesehen. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die Leistungen nur direkt von Fa. Oracle bezogen werden können, weil dies abhängig von der Ausgestaltung des Vertriebsmo-dells ist. Die Lizenzen sowie Softwarepflegeleistungen können entweder vom Urheber oder alternativ von dessen Vertriebspartner bezogen werden.
Um das aktuelle Vertriebsmodell zu klären, wurde die Fa. Oracle kontaktiert und um verbind-liche Auskunft gebeten, ob die Oracle-Lizenzen sowie die Software-Pflegeleistungen nur von der Firma Oracle angeboten werden können oder ob auch andere Anbieter diese Leistungen anbieten.
Die Firma Oracle hat mit Email vom 19.11.2021 (siehe Anlage) wie folgt Stellung genommen. Im Lizenzpoolvertrag sind spezielle Regelungen zur Lizenzierung von Oracle Programmen und auf uns angepasste Regeln für die technische Unterstützungsleistung notwendig, was al-lein dem Hersteller Oracle obliegt. Insbesondere die Regelung zur Lizenzierung in Nicht-Oracle-Hypervisor-Virtualisierungsumgebungen und die Live Migration - Hard Partitioning Regelung zählen dazu.
Dies wurde von der Technischen Beschaffungssteuerung mit den Ausführungen in der Email vom 24.11.2021 bestätigt und wie folgt ergänzt. Spezielle Regelungen zu der Lizenzierung von Oracle Produkten z.B. ist in der Standard-Lizenzierung von Oracle vorgesehen, dass bei der Nutzung auf virtuellen Plattformen immer das komplette V-Center (alle darin enthaltenen Cores) lizenziert werden muss. Die Regelungen zum PoF sehen vor, dass im ITZBund nicht das komplette V-Center, sondern immer nur einzelne Cluster lizenziert werden müssen. Was einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für das ITZBund darstellt. Ebenso gibt es spezielle Regelungen für die Lizenzierung von Solaris-Systemen. Entsprechende Regelungen können nur direkt mit Oracle vereinbart werden. Diese auf unseren Bedarf speziell angepasste Unter-nehmenslizenz, u.a. auch mit einem fixen und einem optionalen / variablen Teil, wird aus-schließlich vom Hersteller angeboten.
Weiterhin hat der BM ausgeführt, dass die notwendigen Updates und Patches, die Änderun-gen am Quellcode der von Oracle hergestellten Softwarekomponenten, ausschließlich von der Firma Oracle angeboten werden.
Folge dessen sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV erfüllt. Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt und keine vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtmäßig.